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Zutreffen der Voraussetzungen für die Bevormundung des Zöglings überhaupt und für
den Eintritt der Vormundschaft des Anstaltsvorstands im besonderen zu prüfen. Findet
das Vormundschaftsgericht keinen Anstand, so setzt es den Anstaltsvorstand hievon in Kennt-
nis. Ergeben sich bei der Prüfung Bedenken, so empfiehlt es sich in der Regel, namentlich
soweit nicht wegen der Interessen des Zöglings eine alsbaldige Entscheidung geboten
erscheint, die Beseitigung der Anstände durch Rücksprache mit dem Anstaltsvorstand zu
versuchen. Werden die Bedenken nicht beseitigt, so hat das Vormundschaftsgericht über
die Frage der Bestellung eines Vormunds Entscheidung zu treffen.
Auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Bevormundung des Zöglings durch
den Anstaltsvorstand vorliegen, ist das Vormundschaftsgericht befugt, einen anderen Vor-
mund zu bestellen (Art. 13 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes; Art. 136 Nr. 1 EGBGB.). Auf
Antrag des Anstaltsvorstands hat die Bestellung eines anderen Vormunds zu erfolgen
(Art. 13 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes).
Wenn in einem einzelnen Falle das Vormundschaftsgericht die Voraussetzungen für
den Eintritt der Vormundschaft des Anstaltsvorstands als gegeben erachtet, letzterer aber
diese Ansicht nicht teilt, so liegt zunächst die Entscheidung dem Vormundschaftsgericht,
vorbehältlich der Anrufung der übergeordneten Gerichte, ob.
9 25 b.
Nach Eintritt des Anstaltsvorstands als Vormunds hat das Vormundschaftsgericht
unverzüglich den bisherigen Vormund hievon in Kenntnis zu setzen.
Wird an Stelle des Anstaltsvorstands ein anderer Vormund bestellt (§ 25 a Abs. 4),
so ist der Anstaltsvorstand unverzüglich zu benachrichtigen.
8 256c.
Tritt ein Wechsel in dem mit der Stellung des Vormunds verbundenen Amt des
Anstaltsvorstands ein, so hat der neue Anstaltsvorstand diejenigen Vormundschaftsgerichte,
welche die Aufsicht über die zur Zeit des Wechsels anhängigen Vormundschaften des
Anstaltsvorstands führen, hievon in Kenntnis zu setzen.