Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 26 d. 
Für die Bestellung eines Gegenvormunds sind die Bestimmungen in 8 1792 BGB. 
maßgebend. Den Vormundschaftsgerichten wird anheimgegeben, von der Befugnis der 
Bestellung eines Gegenvormunds Gebrauch zu machen, dabei ist jedoch auf die Auswahl 
geeigneter Personen besonders Bedacht zu nehmen. 
825e. 
Die für die Vormundschaft des Anstaltsvorstands geltenden Vorschriften finden auf 
die Pflegschaft entsprechende Anwendung (8 1915 BGB.). 
2. In 8 36 Abs. 3 werden die Worte „Die 88 25 und 34 Abs. 2“ durch die Worte 
„Die 8§ 25 bis 25e und 8 34 Abs. 2“ ersetzt. 
Stuttgart, den 21. Oktober 1912. 
Schmidlin. Pischek. 
  
Bekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend die Genehmigung der von esserer'schen Rentenstiftung in Ulm. 
Vom 2. November 1912. 
Seine Königliche Majestät haben am 1. ds. Mts. der von Besserer'- 
schen Rentenstiftung in Ulm die nachgesuchte Genehmigung allergnädigst zu 
erteilen geruht. 
Stuttgart, den 2. November 1912. Schmidlin. 
  
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend eine Anderung des Verzeichnisses der Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen. 
Vom 17. Oktober 1912. 
Die im Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1912 Nr. 47 S. 783 erlassene Bekannt- 
machung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 17. Oktober 1912. 
Pischek. von Marchtaler.
	        
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