Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindvich und Ziegen aus dem schweizerischen 
Kanton Schwyz. Vom 24. Oktober 1912. 
Nachdem im Kanton Schwyz die Maul= und Klauenseuche neuerdings ausgebrochen 
ist, wird das in Abschnitt I der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. September 
1910 (Reg.Bl. S. 492) erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindern und 
Ziegen aus gewissen Kantonen der Schweiz nach und durch Württemberg bis auf weiteres 
auf die Einfuhr und Durchfuhr der bezeichneten Viehgattungen aus dem Kanton Schwyz 
wieder ausgedehnt. 
Hiernach erfaßt das Verbot zur Zeit die Kantone Genf, Glarus, Graubünden, Neuen- 
burg, St. Gallen, Schwyz, Tessin, Thurgau, Waadt, Wallis und Zürich. 
Die Einfuhr und Durchfuhr aus den übrigen Kantonen der Schweiz ist unter den 
Bedingungen der erwähnten Verfügung mit der Maßgabe gestattet, daß sie außer über 
Friedrichshafen bis auf weiteres auch über die Badischen Grenzeintrittsstellen statt- 
finden darf. 
Stuttgart, den 24. Oktober 1912. 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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