Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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2, der Spruchkammer in Ellwangen die Bezirke der Versicherungs- 
ämter Aalen, Backnang, Crailsheim, Ellwangen, Gaildorf, Gerabronn, Gmünd, 
Hall, Heidenheim, Künzelsau, Mergentheim, Neresheim, Ohringen, Schorndorf, 
Weinsberg, Welzheim, 
3. der Spruchkammer in Ulnm die Bezirke der Versicherungsämter Biberach, 
Blaubeuren, Ehingen, Geislingen, Laupheim, Leutkirch, Münsingen, Ravensburg, 
Riedlingen, Saulgau, Tettnang, Ulm, Waldsee, Wangen. 
88. 
0) Die eidliche Verpflichtung der Beisitzer des Oberversicherungsamts (§ 1 Abs. 2 der 
Kaiserlichen Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter) 
ist von dem Vorsitzenden der Beschluß= oder Spruchkammer, in der sie zuerst mitzuwirken 
haben, nach folgender Eidesform vorzunehmen: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten 
eines Beisitzers des Oberversicherungsamts getreulich zu erfüllen und Ihre 
Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“ 
() Die Beisitzer leisten den Eid, indem jeder einzelne unter Erhebung der rechten 
Hand die Worte spricht: 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." 
§ 9. 
Das Oberversicherungsamt führt ein Siegel mit der Umschrift: „K. Württ. Ober- 
versicherungsamt in Stuttgart.“ Bei den Ausfertigungen auswärtiger Spruchkammern 
ist dieser Umschrift in Klammer noch beizufügen „Spruchkammer Reutlingen — Ell- 
wangen — Ulm“. 
§ 10. 
Die Vollziehung der Reinschriften und Ausfertigungen durch Beglaubigungsvermerk 
eines Bureau= oder Kanzleibeamten wird zugelassen; der Vorsitzende des Oberver- 
sicherungsamts kann Näheres hierüber bestimmen.
	        
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