Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

798 
nen Versichertenbeiträge kann zwischen der Amtskörperschaft oder der Gemeinde und der 
Krankenkasse eine Pauschsumme vereinbart werden. 
Die Übernahme der Versichertenbeiträge durch die Amtskörperschaft oder eine Ge- 
meinde nach Abs. 1 sowie die Vereinbarung einer Pauschsumme nach Abs. 2 bedürfen 
der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung 
steht je binnen eines Monats nach der Eröffnung dem Bezirksrat oder dem Gemeinderat 
und im Falle des Abs. 2 auch dem Kassenvorstand Beschwerde an das Ministerium des 
Innern zu, das endgültig entscheidet. 
Zu § 499 der Peichsversicherungsordnung. 
8 26. 
Zuständige Behörde im Sinne des 8 499 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist 
das Versicherungsamt. § 18 dieser Verfügung gilt entsprechend. 
III. Unfallversicherung. 
Zu § 616 der Reichsversicherungsordnung. 
9 26. 
Das Versicherungsamt hat vor Abgabe seiner Außerung über die Kapitalabfindung 
den vorläufig unterstützungspflichtigen Armenverband sowie die Ortsbehörde für die 
Arbeiterversicherung des Wohn= oder Aufenthaltsorts des Verletzten zu hören. 
Zu § 799 der Reichsversicherungsordnung. 
8 27. 
Als Behörde, der die Nachweise über längere Bauarbeiten vorzulegen sind, wird die 
Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung bestimmt. Die Ortsbehörde hat gemäß 8 801 
der Reichsversicherungsordnung zu verfahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.