Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Zu 88 892 bis 897 und § 1570 der Reichsversicherungsordnung. 
832. 
Die bisher eingesetzten Ausführungsbehörden bleiben bestehen (§ 893 Abs. 2 der 
Reichsversicherungsordnung).“") Diese Behörden setzen auch die Leistungen der Unfall- 
versicherung je für ihren Geschäftsbereich fest. 
Soweit ein Organ einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands als Ausführungs- 
behörde Geldstrafen gegen Versicherte verhängt (vergl. 88 897 und 912 der Reichsver- 
sicherungsordnung), findet eine einmalige Beschwerde an die Ausfsichtsbehörde statt. 
Gegenüber Strafverfügungen staatlicher Ausführungsbehörden ist, sofern nicht die 
Stelle, von welcher die Ausführungsbehörde bestimmt worden ist, etwas anderes vorschreibt, 
der allgemeine Beschwerdeweg an die vorgesetzten Dienstbehörden gegeben. 
IV. Unvaliden= und Binterbliebenenversicherung. 
Zu §§ 1237 bis 1241 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 33. 
Befreiungsanträge auf Grund der §§ 1237 bis 1239 der Reichsversicherungsordnung 
können entweder bei der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung oder unmittelbar 
  
*) Anmerkung. Es sind dies: 
für den Betrieb der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt die K. Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt (Reg. Bl. 1885 S. 389); 
für den Betrieb der Post-- und Telegraphenverwaltung die K. Generaldirektion der Posten und Tele. 
graphen (Reg.Bl. 1885 S. 389); 
für die Betriebe der württ. Heeresverwaltung die Korpsintendantur (Amtsbl. des K. Ministeriums des 
Innern 1885 S. 274); 
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Staatsforstverwaltung die K. Forstdirektion (Reg. Bl. 
1888 S. 145); 
für die Tiefbauarbeiten, welche der Staat auf eigene Rechnung ausführt, 
im Departement des Innern die K. Ministerialabteilung für den Straßen= und Wasserbau (Reg. Bl. 
1887 S. 483), 
im Departement der Finanzen die K. Forstdirektion (Reg. Bl. 1887 S. 483); 
für die Bauarbeiten der Stadtgemeinde Stuttgart die Bauabteilung des Gemeinderats Stuttgart; 
für die Regietiefbauarbeiten derjenigen Amtskörperschaften und ihrer Gemeinden, die zur Übernahme 
der Unfallversicherung der von ihnen mit solchen Arbeiten beschäftigten Personen auf eigene Rechnung ermächtigt 
worden sind, als gemeinsame Ausführungsbehörde der Bezirksrat Reg. Bl. 1888 S. 329, sowie die bezüglichen 
Bekanntmachungen in den folgenden Jahrgängen des Regierungsblatts).
	        
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