Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 41. 
Ist die Quittungskarte ausnahmsweise nach § 1414 Satz 3 oder nach § 1415 der 
Reichsversicherungsordnung für Rechnung des Versicherten zu beschaffen, so hat die 
Ausgabestelle einen Betrag von 5 Pfennig für die Karte für Rechnung der Versicherungs- 
anstalt zu erheben. 
§ 4. 
(0) Alle von ihr umgetauschten Quittungskarten hat die Ausgabestelle je in größeren 
Partien, jedoch längstens in Zeiträumen von drei zu drei Monaten, dem Vorstand der 
Versicherungsanstalt Württemberg nach dessen näherer Anweisung zu übersenden, in— 
zwischen aber sorgfältig aufzubewahren. 
(2) Vor Ablauf der Frist für die Beschwerde nach 8 1422 der Reichsversicherungsordnung 
oder vor Entscheidung der erhobenen Beschwerde ist eine Quittungskarte dem Vorstand 
nicht einzusenden. 
Zu 88 1426 bis 1430 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 43. 
(0) Nach den §§ 1426 bis 1430 der Reichsversicherungsordnung haben die Arbeitgeber die 
Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung durch Erwerb der den ge- 
schuldeten Beiträgen entsprechenden Marken aus eigenen Mitteln und durch Einklebung 
in die Quittungskarten zu entrichten: 
1. für die in einem Betrieb Beschäftigten, für den eine Betriebskrankenkasse oder eine 
knappschaftliche Krankenkasse errichtet ist, sofern nicht nach § 1456 der Reichs- 
versicherungsordnung der Einzug der Beiträge durch diese Kasse angeordnet ist; 
2. für diejenigen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstands oder 
im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als eine 
Woche beschränkt ist (unständig Beschäftigte). 
() In gleicher Weise werden die Beiträge für die im Dienst des Staats beschäftigten 
versicherungspflichtigen Personen entrichtet, die der Krankenversicherungspflicht nicht 
unterliegen.
	        
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