Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Zu § 1431 der Peichsversicherungsordnung. 
8 44. 
Die Entwertung von Marken kann im Einzugsverfahren (88 46 ff.), im Berichtigungs— 
verfahren und bei der Beitragsüberwachung durch Angabe des Tags erfolgen, an dem 
die Entwertung vorgenommen wird. 
Zu § 1138 der Reichsversicherungsordnung. 
8 45. 
(1) Bescheinigungen von Krankheitswochen, die nicht von dem Vorstand einer der in 
8 1438 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Kassen oder Versiche- 
rungsvereine auszustellen sind, erteilt die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung auf 
Antrag des Versicherten nach Vorlage der erforderlichen Nachweise, insbesondere ärztlicher 
Zeugnisse. 
(2) Wird eine Bescheinigung für eine nach 8 1394 der Reichsversicherungsordnung nicht 
anrechenbare Krankheit verlangt, so sind in der Bescheinigung die die Anrechnung aus— 
schließenden Umstände anzugeben. 
(3) Jede Bescheinigung ist mit dem Siegel oder Stempel der ausstellenden Kasse oder 
Behörde zu versehen. 
Zu 88 1447 bis 1453 der Reichsversicherungsordnung. 
8 46. 
Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 1454 der Reichsversicherungsordnung und 
des § 43 dieser Verfügung sind für alle versicherungspflichtigen Personen, die zum Bezirk 
der Versicherungsanstalt Württemberg gehören (88 1329 bis 1331 der Reichsversicherungs- 
ordnung), die geschuldeten Beiträge für Rechnung der Versicherungsanstalt bei den Arbeit- 
gebern einzuziehen, und zwar 
a) für die einer Orts= oder einer Innungskrankenkasse angehörenden Versicherten 
von den durch die Kassensatzung zu bezeichnenden örtlichen Kassenstellen; 
45) für alle übrigen von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung.
	        
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