Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Ortsbehörde ihres Beschäftigungsorts (88 153 bis 156 der Reichsversicherungsordnung) 
anzumelden und spätestens am dritten Tag nach dem Ende ihrer Beschäftigung oder ihrem 
Beitritt zu einer der vorbezeichneten Krankenkassen abzumelden. 
(2) Bei der Anmeldung sind die für den Einzug der Beiträge notwendigen Angaben 
über die Beschäftigung und die Bezüge der Versicherten zu machen. 
(8) Für die Versicherung wesentliche Anderungen der angegebenen Tatsachen, die während 
der Dauer der Beschäftigung eintreten, sind binnen drei Tagen anzumelden. 
(4 Der Vorstand der Versicherungsanstalt kann Formulare für die An= und Abmel- 
dungen feststellen. 
52. 
Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung während einer Beitragszeit beendet, 
so hat der Arbeitgeber entweder die Beendigung so zeitig der Einzugsstelle anzuzeigen, 
daß diese die Beiträge noch vor dem Austritt des Versicherten einziehen kann, oder selbst 
dic den geschuldeten Beiträgen entsprechenden Marken anzuschaffen und in die Quittungs- 
karte einzukleben. 
§ 33. 
W lbernimmt ein Versicherter, für dessen Beiträge das Einzugsverfahren gilt, die 
Entrichtung der Beiträge nach § 1439 der Reichsversicherungsordnung oder stellt er die 
übernommene Selbstentrichtung der Beiträge ein, so hat ihn der Arbeitgeber spätestens 
drei Tage, nachdem er hievon Kenntnis erlangt hat, bei der Einzugsstelle ab= beziehungs- 
weise anzumelden. 
(2) Will ein unständig Beschäftigter (§ 43 Abs. 1 Nr. 2) die Beiträge selbst entrichten, 
so kann die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung auf seinen Antrag die vollen Beiträge 
von ihm im voraus einziehen. Sie hat dann die den eingezogenen Beiträgen entsprechen- 
den Marken unverzüglich in die bei ihr hinterlegte Quittungskarte des Versicherten ein- 
zukleben und zu entwerten. Dem Versicherten ist auf Wunsch eine die Höhe des bezahlten 
Beitrags und die Beitragszeit angebende Quittung auszuhändigen.
	        
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