Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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() Die Versicherungsanstalt hat der Krankenkasse für die Ausstellung und den Um- 
tausch jeder Quittungskarte einen Pfennig zu vergüten. 
Zu § 1457 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 60. 
" Die Versicherten, für die die Beiträge einzuziehen sind (§ 460), sind verpflichtet, ihre 
Quittungskarten bei der Einzugsstelle zu hinterlegen. 
* Dem Versicherten ist seine Karte zurückzugeben, wenn er den Bezirk der Einzugs- 
stelle verläßt oder in ein Arbeitsverhältnis tritt, bei dem die Einzugsstelle die Beiträge 
für ihn nicht mehr einzuziehen hat. 
(68) Die Aufsichtsbehörden haben darauf zu achten, daß die Einzugsstellen die bei ihnen 
hinterlegten Quittungskarten gut und sicher aufbewahren. 
Zu § 1465 der Reichsversicherungsordnung. 
g 61. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat dem Versicherungsamt die mit der Über- 
wachung im Bezirk betrauten Beamten der Versicherungsanstalt anzuzeigen. 
Zu § 1470 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 62. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt teilt die endgültigen Entscheidungen über 
die Rentenanträge und die Entziehung einer Rente dem Versicherungsamt, sowie der 
Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, in deren Bezirk der Rentenempfänger wohnt, 
und, wenn der Rentenempfänger im Dienst des Staats beschäftigt ist, auch der ihm vor- 
gesetzten Dienststelle mit. Die Ortsbehörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk wohnen- 
den Rentenempfänger zu führen; der Vorstand der Versicherungsanstalt kann Näheres 
hierüber bestimmen. 
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