Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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1263 der Reichsversicherungsordnung angemeldet werden. Die Zuständigkeit der Orts- 
behörde bestimmt sich nach den entsprechend anzuwendenden §8§ 1637 und 1638 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
(2) Die Ortsbehörde gibt die Anträge unverzüglich mit den nach der Kaiserlichen Ver— 
ordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter erforderlichen 
Belegen an das zuständige Versicherungsamt weiter. Dabei hat sie sich darüber zu 
äußern, ob die tatsächlichen Angaben des Antragstellers als glaubhaft anzusehen sind. 
Außerdem hat sie sachdienliche Aufschlüsse aus eigener Kenntnis der persönlichen Ver— 
hältnisse des Antragstellers beizufügen. 
Zu § 1617 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 67. 
Ist der Antragsteller im Dienst des Staats beschäftigt, so ist die ihm vorgesetzte Dienst- 
stelle über seinen Antrag zu hören. 
Zu § 1629 der Peichsversicherungsordnung. 
§ 68. 
Außer dem Versicherungsamt benachrichtigt auch die Ortsbehörde für die Arbeiter- 
versicherung den Versicherungsträger, wenn sie erfährt, daß 
ein Versicherter oder eine Witwe durch ein Heilverfahren vor der Invalidität be- 
wahrt werden kann, 
der Empfänger einer Invaliden-, Witwen-, Witwer= oder Zusatzrente durch ein 
Heilverfahren wieder erwerbsfähig werden kann, 
die Invaliden-, Witwen-, Witwer= oder Zusatzrente zu entziehen ist, 
eine Rente zu ruhen hat. 
Zu § 1684 der Reichsversicherungsordunng. 
§ 69. 
Die Beisitzer werden vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in 8§8§ 1684 und 
1685 der Reichsversicherungsordnung zu den Verhandlungen der Spruchkammern in
	        
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