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alphabetischer Reihenfolge zugezogen. Zu den Verhandlungen der Spruchkammern in
Stuttgart, Reutlingen, Ellwangen und Ulm sind jeweils nur die aus den Bezirken dieser
Spruchkammern gewählten Beisitzer zuzuziehen.
Zu § 1686 der Peichsversicherungsordnung und Art. 98 des Einführungsgesetzes.
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(0) Das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) hat in tunlichster Bälde nach seiner
Errichtung die Arzte auszuwählen, die es als Sachverständige nach Bedarf zuzieht. Die
Wahl gilt für die vier Jahre 1913 bis 1916. Die nächste Wahl hat im Dezember 1916
stattzufinden. Vor der Wahl ist eine gutächtliche Außerung des Ausschusses des ärztlichen
Landesvereins einzuholen.
() Die Wahl hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. Sie kann, soweit kein Wider-
spruch erhoben wird, durch Zuruf vorgenommen werden; andernfalls erfolgt sie schrift-
lich durch Stimmzettel. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich ver-
einigen. Haben mehrere eine gleiche Stimmenzahl erhalten und können diese nicht alle
mehr als gewählt erklärt werden, so hat der Direktor den Ausschlag zu geben.
G) Über die Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Direktor und dem
Schriftführer zu vollziehen ist. Aus der Niederschrift müssen die Namen der bei der Wahl
mitwirkenden Mitglieder der Beschlußkammer, die Zahl der auf die einzelnen Personen
entfallenden Stimmen sowie die Namen und Wohnorte der Gewählten zu ersehen sein.
(0 Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Wahl werden vom Ministerium des Innern
endgültig entschieden. Die Namen der Gewählten hat das Oberversicherungsamt im
Staats-Anzeiger bekanntzumachen.
(5) Eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit hat zu erfolgen, wenn der Direktor
des Oberversicherungsamts eine solche für erforderlich erachtet (vergl. insbesondere § 1686
Abs. 1 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung).