Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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alphabetischer Reihenfolge zugezogen. Zu den Verhandlungen der Spruchkammern in 
Stuttgart, Reutlingen, Ellwangen und Ulm sind jeweils nur die aus den Bezirken dieser 
Spruchkammern gewählten Beisitzer zuzuziehen. 
Zu § 1686 der Peichsversicherungsordnung und Art. 98 des Einführungsgesetzes. 
8 70. 
(0) Das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) hat in tunlichster Bälde nach seiner 
Errichtung die Arzte auszuwählen, die es als Sachverständige nach Bedarf zuzieht. Die 
Wahl gilt für die vier Jahre 1913 bis 1916. Die nächste Wahl hat im Dezember 1916 
stattzufinden. Vor der Wahl ist eine gutächtliche Außerung des Ausschusses des ärztlichen 
Landesvereins einzuholen. 
() Die Wahl hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. Sie kann, soweit kein Wider- 
spruch erhoben wird, durch Zuruf vorgenommen werden; andernfalls erfolgt sie schrift- 
lich durch Stimmzettel. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich ver- 
einigen. Haben mehrere eine gleiche Stimmenzahl erhalten und können diese nicht alle 
mehr als gewählt erklärt werden, so hat der Direktor den Ausschlag zu geben. 
G) Über die Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Direktor und dem 
Schriftführer zu vollziehen ist. Aus der Niederschrift müssen die Namen der bei der Wahl 
mitwirkenden Mitglieder der Beschlußkammer, die Zahl der auf die einzelnen Personen 
entfallenden Stimmen sowie die Namen und Wohnorte der Gewählten zu ersehen sein. 
(0 Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Wahl werden vom Ministerium des Innern 
endgültig entschieden. Die Namen der Gewählten hat das Oberversicherungsamt im 
Staats-Anzeiger bekanntzumachen. 
(5) Eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit hat zu erfolgen, wenn der Direktor 
des Oberversicherungsamts eine solche für erforderlich erachtet (vergl. insbesondere § 1686 
Abs. 1 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung).
	        
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