Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§ 71. 
(1) Die gewählten Sachverständigen werden bei Beginn der Ausübung ihrer Tätigkeit 
eidlich verpflichtet. Im Falle der Wiederwahl genügt eine Verweisung auf den früher 
geleisteten Eid. 
(2) Der Direktor des Oberversicherungsamts oder in seinem Auftrag ein Mitglied des 
Oberversicherungsamts oder der Vorsitzende eines Versicherungsamts vereidigt die Sach- 
verständigen nach folgender Form: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines 
Sachverständigen des Oberversicherungsamts getreulich zu erfüllen und Ihre Gut- 
achten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“ 
(8) Der Sachyverständige leistet den Eid, indem er unter Erhebung der rechten Hand die 
Worte spricht: 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ 
8 72. 
Für die Sachverständigen gelten, soweit nicht das Oberversicherungsamt etwas 
anderes mit ihnen vereinbart, die für Verrichtungen im amtlichen Auftrag allgemein fest— 
gesetzten ärztlichen Gebühren (vergl. z. Zt. die K. Verordnung vom 17. März 1899, Reg. Bl. 
S. 274, betreffend die Gebühren der Arzte, Zahnärzte, Wundärzte zweiter Abteilung und 
Hebammen). 
8g 73. 
Bis zur Erledigung der Wahl der neuen Sachyverständigen sind die bisherigen Sach— 
verständigen der Schiedsgerichte für die Arbeiterversicherung noch zuzuziehen. 
Zu § 1803 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 74. 
Auf die Beitreibung der von dem Oberversicherungsamt gemäß § 1803 der Reichs- 
versicherungsordnung auferlegten Gebühren finden die Art. 10 bis 13 des Gesetzes über 
die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879
	        
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