Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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mittlung der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, in deren Bezirk der Wohnort oder 
der letzte Beschäftigungsort des Erstattungsberechtigten liegt, beim Versicherungsamt an- 
gemeldet werden. 
(2) In den Fällen des § 43 a. a. O. hat der Antragsteller die letzte Quittungskarte, die 
Bescheinigungen über den Inhalt der früheren Quittungskarten und den Anerkennungs- 
bescheid über Bewilligung der Unfallrente vorzulegen. Das Anmeldungsprotokoll hat den Tag 
der Anmeldung, die Personalien des Antragstellers und die Angabe zu enthalten, ob dem 
Antragsteller eine Invalidenrente bewilligt worden ist oder nicht. 
68) In den Fällen des § 44 a. a. O. sind die letzte Quittungskarte, die Bescheinigungen 
über den Inhalt der früheren Quittungskarten des verstorbenen Versicherten, eine Sterbe- 
urkunde und eine Heirats= oder Abstammungsurkunde beizubringen. Das Anmeldungs- 
protokoll hat den Tag der Anmeldung, die Personalien des Antragstellers und eine von der 
Ortsbehörde zu beglaubigende Angabe darüber zu enthalten, ob und bejahendenfalls 
welche Renten den Hinterbliebenen aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund der 
Unfallversicherungsgesetze gewährt worden sind. 
(0) In allen Fällen hat das Versicherungsamt die Verhandlungen dem Vorstand der 
Versicherungsanstalt vorzulegen. 
Zu den auf Grund des Art. 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung vom Bundesrat beschlossenen Abergangs-Bestimmungen (Bekanntmachungen des 
Reichskanzlers vom 22. Dezember 1911, Reichs-Gesetzbl. Z. 1132, und vom 24. Juni 1912, 
Reichs-Gesetzbl. S.403, betreffend Abergangsbestimmungen zur Neichsversicherungsordnung). 
§ 77. 
(1) Auf dem Gebiete der Krankenversicherung werden für die Zeit vom 1. Januar bis 
31. Dezember 1913 die Befugnisse der höheren Verwaltungsbehörde (§ 84 des Kranken- 
versicherungsgesetzes) dem Oberversicherungsamt und die nach dem Krankenversicherungs- 
gesetz den unteren Verwaltungsbehörden und den Aufsichtsbehörden der Krankenkassen 
obliegenden Aufgaben den Vorsitzenden der Versicherungsämter übertragen.
	        
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