Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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( Die sämtlichen Akten über die einschlägigen Geschäftsgegenstände sind, soweit es sich 
nicht bloß um den Übergang der Geschäfte von dem Oberamt auf das bei ihm errichtete 
Versicherungsamt handelt, in tunlichster Bälde nach dem 1. Januar 1913 von den bisher 
zuständigen Stellen den neuen Versicherungsbehörden gegen Empfangsbestätigung zu 
übermitteln. Bei den Oberämtern sind die zum Geschäftsbereich des Versicherungs- 
amts gehörigen Akten in einer besonderen Registratur-Abteilung auszuscheiden. 
6) Die am 1. Januar 1913 schwebenden Angelegenheiten gehen in der Lage, in der sie 
sich befinden, von den bisher zuständigen Behörden an die künftig zur Erledigung berufenen 
Stellen über. Die ersteren Behörden haben den letzteren Stellen die Akten sofort nach dem 
1. Januar 1913 unter Anschluß einer lbersicht über den Stand der unerledigten Geschäfts- 
gegenstände gegen Empfangsbescheinigung zu übersenden. Handelt es sich nur um die 
Übernahme von bisherigen oberamtlichen Geschäften durch ein bei demselben Oberamt 
errichtetes Versicherungsamt, so genügt ein kurzer Übergangsvermerk in den betreffenden 
Akten. 
8 78. 
(1) Die Beisitzer der bisherigen Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung sind als Beisitzer 
des Oberversicherungsamts so lange zuzuziehen, bis die auf Grund der Reichsversicherungs- 
ordnung gewählten Beisitzer ihr Amt antreten. 
C Zu den Spruchkammern in Stuttgart sind die Beisitzer der bisherigen Schiedsgerichte 
I! und II, zu der Spruchkammer in Reutlingen diejenigen des bisherigen Schiedsgerichts 
III, zu der Spruchkammer in Ellwangen diejenigen des bisherigen Schiedsgerichts IV 
und zu der Spruchkammer in Ulm diejenigen des bisherigen Schiedsgerichts V zuzuziehen. 
(3) Die Beisitzer der Beschlußkammer und ihre Stellvertreter sind je von sämtlichen 
Arbeitgeber- beziehungsweise Versicherten-Beisitzern der bisherigen Schiedsgerichte für 
Arbeiterversicherung aus ihrer Mitte in tunlichster Bälde nach dem 1. Januar 1913 zu 
wählen. 
§ 79. 
Die bis auf weiteres nach Art. 8 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung an Stelle der Versicherungsvertreter heranzuziehenden Vertreter der Arbeitgeber
	        
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