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( Die sämtlichen Akten über die einschlägigen Geschäftsgegenstände sind, soweit es sich
nicht bloß um den Übergang der Geschäfte von dem Oberamt auf das bei ihm errichtete
Versicherungsamt handelt, in tunlichster Bälde nach dem 1. Januar 1913 von den bisher
zuständigen Stellen den neuen Versicherungsbehörden gegen Empfangsbestätigung zu
übermitteln. Bei den Oberämtern sind die zum Geschäftsbereich des Versicherungs-
amts gehörigen Akten in einer besonderen Registratur-Abteilung auszuscheiden.
6) Die am 1. Januar 1913 schwebenden Angelegenheiten gehen in der Lage, in der sie
sich befinden, von den bisher zuständigen Behörden an die künftig zur Erledigung berufenen
Stellen über. Die ersteren Behörden haben den letzteren Stellen die Akten sofort nach dem
1. Januar 1913 unter Anschluß einer lbersicht über den Stand der unerledigten Geschäfts-
gegenstände gegen Empfangsbescheinigung zu übersenden. Handelt es sich nur um die
Übernahme von bisherigen oberamtlichen Geschäften durch ein bei demselben Oberamt
errichtetes Versicherungsamt, so genügt ein kurzer Übergangsvermerk in den betreffenden
Akten.
8 78.
(1) Die Beisitzer der bisherigen Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung sind als Beisitzer
des Oberversicherungsamts so lange zuzuziehen, bis die auf Grund der Reichsversicherungs-
ordnung gewählten Beisitzer ihr Amt antreten.
C Zu den Spruchkammern in Stuttgart sind die Beisitzer der bisherigen Schiedsgerichte
I! und II, zu der Spruchkammer in Reutlingen diejenigen des bisherigen Schiedsgerichts
III, zu der Spruchkammer in Ellwangen diejenigen des bisherigen Schiedsgerichts IV
und zu der Spruchkammer in Ulm diejenigen des bisherigen Schiedsgerichts V zuzuziehen.
(3) Die Beisitzer der Beschlußkammer und ihre Stellvertreter sind je von sämtlichen
Arbeitgeber- beziehungsweise Versicherten-Beisitzern der bisherigen Schiedsgerichte für
Arbeiterversicherung aus ihrer Mitte in tunlichster Bälde nach dem 1. Januar 1913 zu
wählen.
§ 79.
Die bis auf weiteres nach Art. 8 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs-
ordnung an Stelle der Versicherungsvertreter heranzuziehenden Vertreter der Arbeitgeber