Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

820 
(8) Mit dem 1. Januar 1914 werden außer Wirkung gesetzt: 
die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 29. Dezember 1886 (Reg. Bl. 
von 1887 S. 1), betreffend den Vollzug des Abschnitts B des Reichsgesetzes vom 
5. Mai 1886 über die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirt- 
schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, 
die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 2. November 1892 (Reg. Bl. 
S. 502), betreffend den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes, soweit letztere 
Verfügung nicht schon früher außer Kraft getreten ist oder tritt (vergl. insbesondere 
Art. 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juli 1912, Reichs-Gesetzbl. S. 439, be- 
treffend die Inkraftsetzung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, und 
§ 77 der gegenwärtigen Verfügung). 
Stuttgart, den 26. Oktober 1912. Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern 
zum Vollzug des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung. 
Vom 26. Oktober 1912. 
Zum Vollzug des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung vom 8. Juli 
1912 (Reg. Bl. S. 245) wird nachstehendes verfügt. 
Zu Art. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes. 
Drtsbehörden für die Mrbeiterversicherung. 
8SI. 
(0) Der Ortsvorsteher, der die ihm durch die Reichsversicherungsordnung und die Voll— 
zugsvorschriften hiezu übertragenen Geschäfte selbst wahrnimmt, oder der zu ihrer Be— 
sorgung angestellte besondere Gemeindebeamte ist die Ortsbehörde für die 
Arbeiterversicherung im Sinne der Vollzugsvorschriften zur Reichsversiche- 
rungsordnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.