Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

Ct 
822 
die Beschaffung der Regiebaunachweisungen sowie der Lohnnachweisungen bei 
nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (88 799 ff. und 
839 ff. der Reichsversicherungsordnung), 
die Einziehung der Prämien für Regiebauarbeiten und für das nicht gewerbs- 
mäßige Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (88 809 und 842 der Reichs— 
versicherungsordnung), 
. die Mitwirkung bei der Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, 
insbesondere die Aufstellung der Katasternachweisungen, die Vorbereitung der 
Einschätzung und gegebenenfalls der Gefahrklassen-Veranlagung der nicht grund- 
steuerpflichtigen Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe, sowie die Mit- 
wirkung bei der Erhebung von Zuschlägen für Betriebsbeamte, Facharbeiter 
und versicherte Tätigkeiten (Art. 22 ff. des Ausführungsgesetzes zur Reichs- 
versicherungsordnung), 
die Entgegennahme und Prüfung der Unfallanzeigen (§ 1553 der Reichs- 
versicherungsordnung), 
. die Führung der Unfalluntersuchungen (8§§ 1559 ff. der Reichsversicherungs- 
ordnung). 
IV. Auf dem Gebiet der Invaliden= und Hinterbliebencnversicherung: 
J. 
die Ausstellung, der Umtausch und die Aufrechnung der Quittungskarten (§ 1419 
der Reichsversicherungsordnung), 
g die Ausstellung von Krankheitsbescheinigungen (§ 1438 der Reichsversicherungs- 
ordnung), 
gegebenenfalls der Einzug von Beiträgen (§ 1447 der Reichsversicherungs- 
ordnung), 
die Entgegennahme der Anmeldung von Rentenansprüchen (8 1616 der Reichs- 
versicherungsordnung).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.