Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

826 
einheitliches Grundstück mehrere Personen als Betriebsunternehmer bezeichnet, so ist 
Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zu beachten. 
(9 Die Stellung des Antrags ist von der Ortsbehörde auf Verlangen des Antragstellers 
zu bescheinigen. 
88. 
(0) Die Ortsbehörde hat über die bei ihr gestellten Anträge ein Verzeichnis nach der Zeit— 
folge ihrer Anbringung unter Benützung des in Anlage A enthaltenen Vordrucks fortlaufend 
zu führen und je auf den 1. April (Art. 24 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes) zu beurkunden, 
nachdem zuvor die außer Geltung getretenen Einträge durchstrichen und die Steuerkapitale 
aller gültigen Einträge berechnet worden sind. Wird dieselbe Person an mehreren Stellen 
des Verzeichnisses geführt, so ist an jeder vorangehenden Stelle auf die folgende zu ver- 
weisen. Soll der auf das Steuerkapital eines einzelnen Grundstücks entfallende Beitrag 
unter verschiedene Betriebsunternehmer verteilt werden (Art. 24 Abs. 2 des Ausführungs- 
gesetzes), so sind in Spalte 3 sämtliche beitragspflichtige Unternehmer einzutragen; die 
beantragte Verteilung der Beitragssumme auf die einzelnen Unternehmer ist in Spalte 9 
zu vermerken. 
(2) Dem Verzeichnis sind die gestellten Anträge nebst den dazu gehörenden Nachweisen 
(§ 7 Abs. 3) als Beilagen beizufügen. 
b) Einschätzung zu besonderen Umlagekapitalen. 
§ 9. 
(1) Zum Zweck der Einschätzung zu besonderen Umlagekapitalen haben die Ortsbehörden 
für die Arbeiterversicherung zu Beginn jedes Kalenderjahres die Unternehmer solcher 
nach den §§ 915, 916, 918 bis 920 und 922 der Reichsversicherungsordnung der land- 
wirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegenden Betriebe, Betriebsteile oder Neben- 
betriebe, für welche Grundsteuerkapitale nicht festgesetzt sind und die nicht schon seither zu 
besonderen Umlagekapitalen eingeschätzt worden sind, durch öffentliche Bekanntmachung 
zur Anmeldung ihrer Betriebe binnen drei Wochen aufzufordern. In der Bekanntmachung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.