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einheitliches Grundstück mehrere Personen als Betriebsunternehmer bezeichnet, so ist
Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zu beachten.
(9 Die Stellung des Antrags ist von der Ortsbehörde auf Verlangen des Antragstellers
zu bescheinigen.
88.
(0) Die Ortsbehörde hat über die bei ihr gestellten Anträge ein Verzeichnis nach der Zeit—
folge ihrer Anbringung unter Benützung des in Anlage A enthaltenen Vordrucks fortlaufend
zu führen und je auf den 1. April (Art. 24 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes) zu beurkunden,
nachdem zuvor die außer Geltung getretenen Einträge durchstrichen und die Steuerkapitale
aller gültigen Einträge berechnet worden sind. Wird dieselbe Person an mehreren Stellen
des Verzeichnisses geführt, so ist an jeder vorangehenden Stelle auf die folgende zu ver-
weisen. Soll der auf das Steuerkapital eines einzelnen Grundstücks entfallende Beitrag
unter verschiedene Betriebsunternehmer verteilt werden (Art. 24 Abs. 2 des Ausführungs-
gesetzes), so sind in Spalte 3 sämtliche beitragspflichtige Unternehmer einzutragen; die
beantragte Verteilung der Beitragssumme auf die einzelnen Unternehmer ist in Spalte 9
zu vermerken.
(2) Dem Verzeichnis sind die gestellten Anträge nebst den dazu gehörenden Nachweisen
(§ 7 Abs. 3) als Beilagen beizufügen.
b) Einschätzung zu besonderen Umlagekapitalen.
§ 9.
(1) Zum Zweck der Einschätzung zu besonderen Umlagekapitalen haben die Ortsbehörden
für die Arbeiterversicherung zu Beginn jedes Kalenderjahres die Unternehmer solcher
nach den §§ 915, 916, 918 bis 920 und 922 der Reichsversicherungsordnung der land-
wirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegenden Betriebe, Betriebsteile oder Neben-
betriebe, für welche Grundsteuerkapitale nicht festgesetzt sind und die nicht schon seither zu
besonderen Umlagekapitalen eingeschätzt worden sind, durch öffentliche Bekanntmachung
zur Anmeldung ihrer Betriebe binnen drei Wochen aufzufordern. In der Bekanntmachung