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ist auch auf die im Falle der Unterlassung rechtzeitiger Anmeldung zu gewärtigende
Strafe (§ 1044 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit Art. 45 des Aus-
führungsgesetzes) hinzuweisen. Außerdem haben die Ortsbehörden auch von Amts
wegen die erforderlichen Erhebungen anzustellen.
(65) Hiebei kommen in Betracht:
aydie nach der Reichsversicherungsordnung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
unterliegenden selbständigen Betriebe ohne Bodenbewirtschaftung, soweit es sich
hiebei nicht um Betriebe der Gärtnerei, der Park= und Gartenpflege, sowie um
Friedhofsbetriebe (§1917 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) handelt, ferner die
auf Grund des § 922 in Verbindung mit § 542 der Reichsversicherungsordnung
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeteilten gewerblichen Betriebe;
b) solche landwirtschaftliche Betriebe oder Betriebsteile, welche weder staats= noch
gemeindesteuerpflichtig sind (vergl. Art. 2 des Gesetzes vom i , Reg. Bl.
1903 S. 344, betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, und Art. 6
des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg. Bl. S. 397, betreffend die Besteuerungs-
rechte der Gemeinden und Amtskörperschaften):t
J%0) die außerhalb der Landesgrenze liegenden Bestandteile eines zu einer württem-
bergischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gehörenden landwirtschaftlichen
Betriebs, wozu insbesondere auch die Pachtung außerhalb Württembergs befind-
licher Schafweiden gehört;
) nicht zur Grundsteuer eingeschätzte Betriebsteile und Nebenbetriebe eines
landwirtschaftlichen Betriebs, die nach §§ 916, 918 und 919 der Reichsversiche-
rungsordnung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen und nach
Art. 21 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes in Verbindung mit den einschlägigen Be-
stimmungen der Genossenschafts-Satzung zu besonderen Beiträgen heranzuziehen
sind. Hieher gehören alle von gewerblichen Berufsgenossenschaften überwiesenen
oder anderweitig als Nebenbetriebe festgestellten Unternehmungen, welche in wirt-
schaftlicher Abhängigkeit vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und nicht
nach Bestimmung des Reichsversicherungsamts (vergl. § 919 der Reichsversiche-
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