Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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ist auch auf die im Falle der Unterlassung rechtzeitiger Anmeldung zu gewärtigende 
Strafe (§ 1044 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit Art. 45 des Aus- 
führungsgesetzes) hinzuweisen. Außerdem haben die Ortsbehörden auch von Amts 
wegen die erforderlichen Erhebungen anzustellen. 
(65) Hiebei kommen in Betracht: 
aydie nach der Reichsversicherungsordnung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung 
unterliegenden selbständigen Betriebe ohne Bodenbewirtschaftung, soweit es sich 
hiebei nicht um Betriebe der Gärtnerei, der Park= und Gartenpflege, sowie um 
Friedhofsbetriebe (§1917 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) handelt, ferner die 
auf Grund des § 922 in Verbindung mit § 542 der Reichsversicherungsordnung 
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeteilten gewerblichen Betriebe; 
b) solche landwirtschaftliche Betriebe oder Betriebsteile, welche weder staats= noch 
gemeindesteuerpflichtig sind (vergl. Art. 2 des Gesetzes vom i , Reg. Bl. 
1903 S. 344, betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, und Art. 6 
des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg. Bl. S. 397, betreffend die Besteuerungs- 
rechte der Gemeinden und Amtskörperschaften):t 
J%0) die außerhalb der Landesgrenze liegenden Bestandteile eines zu einer württem- 
bergischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gehörenden landwirtschaftlichen 
Betriebs, wozu insbesondere auch die Pachtung außerhalb Württembergs befind- 
licher Schafweiden gehört; 
) nicht zur Grundsteuer eingeschätzte Betriebsteile und Nebenbetriebe eines 
landwirtschaftlichen Betriebs, die nach §§ 916, 918 und 919 der Reichsversiche- 
rungsordnung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen und nach 
Art. 21 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes in Verbindung mit den einschlägigen Be- 
stimmungen der Genossenschafts-Satzung zu besonderen Beiträgen heranzuziehen 
sind. Hieher gehören alle von gewerblichen Berufsgenossenschaften überwiesenen 
oder anderweitig als Nebenbetriebe festgestellten Unternehmungen, welche in wirt- 
schaftlicher Abhängigkeit vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und nicht 
nach Bestimmung des Reichsversicherungsamts (vergl. § 919 der Reichsversiche- 
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