Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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9 11. 
t#) Die Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe, für welche besondere Umlagekapitale 
festzusetzen sind, sind von der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung in eine fortlaufende 
Liste aufzunehmen. 
(2) Die Liste ist nach dem in Anlage B enthaltenen Vordruck anzulegen. Alljährlich im 
Monat Januar ist die Liste von der Ortsbehörde eingehend zu prüfen und zu ergänzen 
beziehungsweise richtig zu stellen, wobei Einträge, die eine Anderung erfahren, zu streichen 
und unter einer neuen Nummer vorzutragen sind. 
9 12. 
Die für die Höhe des Reinertrags und gegebenenfalls für die Veranlagung nach dem 
Gefahrtarif maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind von der Ortsbehörde zu erheben. 
Zu diesem Behufe können die Betriebsunternehmer erforderlichenfalls vom Ortsvorsteher 
durch Ungehorsamsstrafen zur Auskunftserteilung angehalten werden (Art. 25 Abs. 2 und 
Art. 41 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes). 
8 13. 
#) Die in Spalte 1 bis 4 ausgefüllte Liste ist dem Gemeinderat vorzulegen, der sich über die 
Höhe des durchschnittlichen jährlichen Reinertrags und erforderlichenfalls über die Ver- 
anlagung nach dem Gefahrtarif gutächtlich auszusprechen hat. Das Ergebnis dieser Be- 
ratung ist von dem Ratsschreiber in Spalte 5 der Liste einzutragen, worauf letztere späte- 
stens bis zum 15. Februar von der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung dem Ver- 
sicherungsamt vorzulegen ist. 
(e) Waren besondere Umlagekapitale nicht festzusetzen, so ist fristzeitig (Abs. 1) Fehlanzeige 
unter Benützung des Listenvordrucks zu erstatten. 
(8) Die Versicherungsämter haben die Listen sämtlicher Gemeinden ihres Bezirks zu 
sammeln und spätestens sechs Tage nach Ablauf der in Abs. 1 bezeichneten Frist dem Vor— 
stand der Berufsgenossenschaft zu übermitteln.
	        
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