Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Erfassung dieser Tätigkeiten hinzuwirken. Uber die Unternehmer, die mit solchen Tätig- 
keiten versichert sind, ist ein fortlaufendes Verzeichnis nach dem Muster Anlage H zu 
führen. Nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 3 ist auf Grund der von der Satzung für die 
einzelnen Arten von Tätigkeiten festgesetzten allgemeinen Zuschlagsätze der Kataster- 
zuschlag für den einzelnen Unternehmer zu berechnen. Das Ergebnis der Berechnung 
ist in Spalte 4 einzutragen und dem Unternehmer unter Benützung der Spalte 5 urkund- 
lich zu eröffnen. Alljährlich vor Aufstellung der Katasternachweisung ist die Summe der 
einzelnen Katasterzuschläge zu berechnen und der Abschluß zu beurkunden. 
g) Katasternachweisung und Oberausteilung der Umlage. 
§ 25. 
Auf den 1. Juni jeden Jahres haben die Versicherungsämter eine öffentliche Auf- 
forderung an die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung zur Aufstellung der Kataster- 
nachweisungen für das laufende Jahr und deren Einsendung innerhalb der vorgeschriebenen 
Frist zu veranlassen. Die Einsendung der Katasternachweisungen nebst Beilagen an das 
Versicherungsamt hat spätestens bis zum 1. Juli jeden Jahres zu geschehen. Die Ver- 
sicherungsämter übersenden die gesammelten Nachweisungen nebst Beilagen sofort 
an die Genossenschaftsvorstände. 
26. 
(1) Die Katasternachweisung wird für den Gemeindebezirk, und zwar bei zusammen- 
gesetzten Gemeinden für den Bezirk der Gesamtgemeinde, von der Ortsbehörde für die 
Arbeiterversicherung (zu vergl. § 229 Nr. 13 der Vollzugs-Verfügung zur Gemeindeordnung 
vom 6. Oktober 1907, Reg. Bl. S. 433) unter Benützung des Vordrucks Anlage J für jedes 
Jahr neu aufgestellt. 
(2) Dieselbe führt auf: 
I. die Hauptsumme des auf den 1. Januar des laufenden Kalenderjahres festgestellten 
Grund= und Gefällkatasters des Gemeindebezirks, wie solches in den Anderungsver- 
zeichnissen für das Ortsgrund= und das Ortsgefällsteuerkataster aufgeführt ist; 
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