835
Erfassung dieser Tätigkeiten hinzuwirken. Uber die Unternehmer, die mit solchen Tätig-
keiten versichert sind, ist ein fortlaufendes Verzeichnis nach dem Muster Anlage H zu
führen. Nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 3 ist auf Grund der von der Satzung für die
einzelnen Arten von Tätigkeiten festgesetzten allgemeinen Zuschlagsätze der Kataster-
zuschlag für den einzelnen Unternehmer zu berechnen. Das Ergebnis der Berechnung
ist in Spalte 4 einzutragen und dem Unternehmer unter Benützung der Spalte 5 urkund-
lich zu eröffnen. Alljährlich vor Aufstellung der Katasternachweisung ist die Summe der
einzelnen Katasterzuschläge zu berechnen und der Abschluß zu beurkunden.
g) Katasternachweisung und Oberausteilung der Umlage.
§ 25.
Auf den 1. Juni jeden Jahres haben die Versicherungsämter eine öffentliche Auf-
forderung an die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung zur Aufstellung der Kataster-
nachweisungen für das laufende Jahr und deren Einsendung innerhalb der vorgeschriebenen
Frist zu veranlassen. Die Einsendung der Katasternachweisungen nebst Beilagen an das
Versicherungsamt hat spätestens bis zum 1. Juli jeden Jahres zu geschehen. Die Ver-
sicherungsämter übersenden die gesammelten Nachweisungen nebst Beilagen sofort
an die Genossenschaftsvorstände.
26.
(1) Die Katasternachweisung wird für den Gemeindebezirk, und zwar bei zusammen-
gesetzten Gemeinden für den Bezirk der Gesamtgemeinde, von der Ortsbehörde für die
Arbeiterversicherung (zu vergl. § 229 Nr. 13 der Vollzugs-Verfügung zur Gemeindeordnung
vom 6. Oktober 1907, Reg. Bl. S. 433) unter Benützung des Vordrucks Anlage J für jedes
Jahr neu aufgestellt.
(2) Dieselbe führt auf:
I. die Hauptsumme des auf den 1. Januar des laufenden Kalenderjahres festgestellten
Grund= und Gefällkatasters des Gemeindebezirks, wie solches in den Anderungsver-
zeichnissen für das Ortsgrund= und das Ortsgefällsteuerkataster aufgeführt ist;
¾lo