Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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II. Zu dieser Summe treten hinzu als Zugänge: 
1. die in § 26 Abs. 2 unter II Nr. 1 bis 5 bezeichneten Umlagekapitale und Zu- 
schläge der einzelnen Pflichtigen, 
2. die Steuerkapitale von Grundstücken, für die der beitragspflichtige Betriebs- 
unternehmer nicht auch grundsteuerpflichtig ist (vergl. §§ 7, 8 und Anlage A). 
III. Von der aus der Zusammenrechnung von Nr. I und lI sich ergebenden Summe 
sind als Abgänge abzuziehen: 
1. die in § 26 Abs. 2 unter III bezeichneten Steuerkapitale der einzelnen Pflich- 
tigen; 
2. die Steuerkapitale von Grundstücken, bezüglich welcher eine andere Person 
als der Steuerpflichtige als beitragspflichtiger Betriebsunternehmer nachge- 
wiesen ist (vergl. 88 7, 8 und Anlage A)Y. 
8 31. 
Das Umlagekataster jedes Zahlungspflichtigen wird in die summarische Berechnung 
des Steuerabrechnungsbuchs eingetragen, diese wird zusammengerechnet und durch Ver— 
gleichung mit dem Gesamt-Umlagekataster der Gemeinde probemäßig festgestellt. Sodann 
werden unter Benützung der Hilfstafel (8 27 Abs. 2) die Umlagebeträge der einzelnen 
Pflichtigen berechnet, wobei Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig nach oben abgerundet 
werden. Erst nachdem dies geschehen, werden die Katastersummen und die Umlagebeträge 
in das Steuerabrechnungsbuch für das laufende Jahr übertragen. 
§ 32. 
(1) In die Steuerzettel beziehungsweise Steuerbüchlein müssen das Umlagekataster der 
Zahlungspflichtigen und deren Umlagebetreff aufgenommen werden. 
(2) Mit der Zustellung des Steuerzettels beziehungsweise Steuerbüchleins ist die Zahlungs- 
aufforderung zu verbinden, von welcher an nach Art. 35 des Ausführungzgesetzes die Frist 
zur Beschwerde gegen die Zuscheidung des Umlagebetreffs läuft. 
* Auf Verlangen hat der das Umlagegeschäft besorgende Beamte jedem Beteiligten 
die Grundlagen der Beitragsberechnung anzugeben und die Einsichtnahme der betreffenden
	        
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