Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Bekanntmachnug der Ministerien der Iustiz und des Innern, 
betreffend das Hansgeseh für das gräfliche Hans Aldenburg-Bentinck und Waldech-Limpurg. 
Vom 22. April 1912. 
Seiner Königlichen Majestät hat der Graf Wilhelm von Bentinck und 
Waldeck-Limpurg als Besitzer der Standesherrschaft Waldeck-Limpurg ein im März 1912 
errichtetes Hausgesetz für das gräfliche Haus Aldenburg-Bentinck und Waldeck-Limpurg 
mit der untertänigsten Bitte vorgelegt, dieses Hausgesetz in Württemberg öffentlich 
bekanntmachen zu lassen. 
Seine Königliche Majestät haben hierauf vermöge Allerhöchster Entschließung 
vom 16. ds. Ms. die Veröffentlichung des Hausgesetzes mit Beziehung auf die in 
Württemberg gelegenen gräflichen Besitzungen unter dem Vorbehalt der Rechte der 
einzelnen Glieder des gräflichen Hauses Aldenburg-Bentinck und Waldeck-Limpurg sowie 
der Rechte Dritter, insbesondere gegenüber der Bestimmung in § 6 des Hausgesetzes, 
mit der Maßgabe zu genehmigen gnädigst geruht, 
1) daß das gräflich Waldeck'sche Erbstatut vom 18. November 1821 samt seinem 
Nachtrag vom 13. Juni 1826 (Reg. Bl. von 1831 S. 52), namentlich bezüg- 
lich der dort bestimmten eventuellen Nachfolgerechte in die Standesherrschaft 
Waldeck-Limpurg, fortdauernd in Geltung bleibt, 
2) daß die gesetzliche Zuständigkeit der staatlichen Vormundschafts= und Nachlaß- 
gerichte gewahrt wird. 
Demzufolge wird das genannte Hausgesetz mittels des nachstehenden Auszugs zur 
allgemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht. 
Stuttgart, den 22. April 1912. 
Schmidlin. Pischek.
	        
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