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oberster Stelle vorgeschlagen sind. Stehen sie auf mehreren Vorschlägen an gleich hoher
Stelle, so sind sie demjenigen zuzurechnen, der zuerst eingereicht wurde. Sind die Vor—
schläge gleichzeitig eingekommen, so entscheidet das Los. Die Wahlvorschläge sind ungültig,
wenn sie verspätet (§ 5) eingereicht werden oder wenn sie mangelhaft sind und der Mangel
nicht rechtzeitig (Abs. 1 Satz 2) beseitigt wird.
§ 11.
Die Wahlvorschläge werden von dem Vorsitzenden des Genossenschaftsvorstands nach
der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern versehen und mit diesen und dem
Namen des ersten Unterzeichners spätestens 5 Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten
mitgeteilt. Hiebei ist auf die Zusammengehörigkeit der verbundenen Wahlvorschläge be-
sonders aufmerksam zu machen.
–12.
Zugleich mit den Wahlvorschlägen ist jedem Wahlberechtigten ein mit dem Stempel
der Berufsgenossenschaft versehener Wahlumschlag mit dem Bemerken mitzuteilen, daß
er an dem anberaumten Wahltage seinen Stimmzettel in diesem Umschlag verschlossen dem
Vorsitzenden des Versicherungsamts während der Zeit von 11 bis 3 Uhr persönlich zu über-
geben, sowie, daß er die Anbringung eines Kennzeichens auf dem Wahlumschlag oder dem
Stimmzettel, insbesondere auch die Vermerkung seiner Stimmenzahl auf dem letzteren,
bei Vermeidung der Ungültigkeit seiner Stimmen zu unterlassen habe. Vor der Absendung
des Wahlumschlags hat der Vorsitzende des Genossenschaftsvorstands auf demselben in
deutlich sichtbarer Weise die dem betreffenden Wahlberechtigten zukommende Stimmen-
zahl zu vermerken.
8 13.
Werden insgesamt weniger oder nur so viele wählbare Bewerber auf gültigen Wahl-
vorschlägen bezeichnet, als Mitglieder der Genossenschaftsversammlung zu wählen sind,
so gelten die vorgeschlagenen Bewerber als gewählt. Zur Gewinnung der etwa noch
fehlenden Mitglieder sowie der erforderlichen Ersatzmänner (§ 26 Abs. 3) ist alsbald ein
neues Wahlverfahren einzuleiten. Hiebei gilt die für die erste Wahl vorgenommene