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Stimmenverteilung (§ 4). Auch vermindert sich die nach § 7 für die Wahlvorschläge und nach
§ 16 Abs. 2 für die Stimmzettel zulässige Höchstzahl der zu benennenden Personen um
die Zahl der bereits gewählten Mitglieder.
Wählerliste.
§ 14.
Der Vorsitzende des Genossenschaftsvorstands hat den Versicherungsämtern rechtzeitig
vor der Wahl die gemäß § 12 zu bestimmende genaue Wahlzeit mitzuteilen und ihnen zu-
gleich ein Verzeichnis der bei ihnen wahlberechtigten Personen unter Angabe der jedem
Wähler zukommenden Stimmenzahl zur Verwendung als Wählerliste zu übersenden.
Stimmabgabe.
§ 15.
(0) Der Vorsitzende des Versicherungsamts hat am Wahltage während der festgesetzten
Wahlzeit die verschlossenen Wahlumschläge der wahlberechtigten Personen seines Bezirks
entgegenzunehmen und hiebei die Namen der Wähler in dem ihm vom Vorsitzenden des
Genossenschaftsvorstands übersandten Verzeichnis vorzumerken und die Übereinstimmung
der auf den Umschlägen und der im Verzeichnis angegebenen Stimmenzahl zu prüfen. Weicht
die Stimmenzahl von der im Verzeichnis vermerkten ab, so ist die Angabe auf dem Umschlag
im Einverständnis mit dem Wähler nach dem Verzeichnis richtigzustellen. Ist der Wähler
mit der Berichtigung nicht einverstanden, so ist der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel
zurückzuweisen.
(2 Die Wahlumschläge dürfen nur während der anberaumten Wahlzeit von dem Vor-
sitzenden des Versicherungsamts entgegengenommen werden.
§ 16.
(1) Stimmzettel, die mit einem Kennzeichen versehen oder unterschrieben sind oder die
eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten oder deren Umschläge andere Kenn-
zeichen als den vom Vorsitzenden des Genossenschaftsvorstands angebrachten Vermerk der
Stimmenzahl haben, sind ungültig.