Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Stimmenverteilung (§ 4). Auch vermindert sich die nach § 7 für die Wahlvorschläge und nach 
§ 16 Abs. 2 für die Stimmzettel zulässige Höchstzahl der zu benennenden Personen um 
die Zahl der bereits gewählten Mitglieder. 
Wählerliste. 
§ 14. 
Der Vorsitzende des Genossenschaftsvorstands hat den Versicherungsämtern rechtzeitig 
vor der Wahl die gemäß § 12 zu bestimmende genaue Wahlzeit mitzuteilen und ihnen zu- 
gleich ein Verzeichnis der bei ihnen wahlberechtigten Personen unter Angabe der jedem 
Wähler zukommenden Stimmenzahl zur Verwendung als Wählerliste zu übersenden. 
Stimmabgabe. 
§ 15. 
(0) Der Vorsitzende des Versicherungsamts hat am Wahltage während der festgesetzten 
Wahlzeit die verschlossenen Wahlumschläge der wahlberechtigten Personen seines Bezirks 
entgegenzunehmen und hiebei die Namen der Wähler in dem ihm vom Vorsitzenden des 
Genossenschaftsvorstands übersandten Verzeichnis vorzumerken und die Übereinstimmung 
der auf den Umschlägen und der im Verzeichnis angegebenen Stimmenzahl zu prüfen. Weicht 
die Stimmenzahl von der im Verzeichnis vermerkten ab, so ist die Angabe auf dem Umschlag 
im Einverständnis mit dem Wähler nach dem Verzeichnis richtigzustellen. Ist der Wähler 
mit der Berichtigung nicht einverstanden, so ist der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel 
zurückzuweisen. 
(2 Die Wahlumschläge dürfen nur während der anberaumten Wahlzeit von dem Vor- 
sitzenden des Versicherungsamts entgegengenommen werden. 
§ 16. 
(1) Stimmzettel, die mit einem Kennzeichen versehen oder unterschrieben sind oder die 
eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten oder deren Umschläge andere Kenn- 
zeichen als den vom Vorsitzenden des Genossenschaftsvorstands angebrachten Vermerk der 
Stimmenzahl haben, sind ungültig.
	        
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