Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

870 
O) Auf jedem Stimmzettel dürfen einundeinhalbmal so viel Personen benannt sein, als 
Mitglieder der Genossenschaftsversammlung zu wählen sind. 
Q Die Wähler sind an die Wahlvorschläge nicht gebunden; sie können nicht nur Namen 
aus verschiedenen Wahlvorschlägen, sondern auch solche Namen, die auf keinem Wahl- 
vorschlage stehen, in ihren Stimmzettel aufnehmen. Auch darf der Wähler innerhalb der 
zulässigen Gesamtstimmenzahl den von ihm Gewählten durch Wiederholung der Namen 
oder Beifügung von Zahlzeichen bis zu 3 Stimmen geben. 
(d0 Namen, welche die gewählte Person nicht unzweifelhaft erkennen lassen, werden bei 
der Feststellung des Wahlergebnisses gestrichen. Wenn in einem Stimmzettel eine größere 
als die zulässige Zahl von Bewerbern benannt oder bei der Stimmenhäufung die zulässige 
Gesamtstimmenzahl überschritten ist oder wenn mehr als 3 Stimmen einem Bewerber 
zugewendet sind, wird die Zahl der Bewerber und die Stimmenhäufung nach der Reihen- 
folge auf dem Stimmzettel durch Streichung der überschüssigen Namen oder Anderung an 
den Zahlzeichen richtiggestellt. Wenn oder soweit in einem solchen Fall die Ordnung nicht 
zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungültig. 
(0 Jeder Wähler kann die ihm zukommenden Stimmen nur miteinander auf einem 
Stimmzettel abgeben. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, die 
nicht vollständig übereinstimmen, so sind die Stimmen ungültig. Von mehreren in einem 
Wahlumschlag befindlichen gleichlautenden Stimmzetteln wird nur einer gezählt. 
§L 17. 
Sofort nach Schluß der Wahlzeit hat der Vorsitzende des Versicherungsamts in der 
Wählerliste die Zahl der bei ihm abgegebenen Wahlumschläge und die Prüfung der Über- 
einstimmung der auf den Umschlägen und der in der Wählerliste angegebenen Stimmen- 
zahlen zu bescheinigen, sowie auch Anstände, die sich bei der Wahl etwa ergeben haben, zu 
vermerken. Hierauf sind die abgegebenen Wahlvorschläge mit der Wählerliste umgehend 
dem Vorstand der Berufsgenossenschaft zu übermitteln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.