Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses. 
8 18. 
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt gleichzeitig für die 
Gesamtheit der zum Genossenschaftsbezirk gehörigen Oberamtsbezirke durch den Genossen— 
schaftsvorstand unter Zuziehung der erforderlichen Hilfskräfte. 
8 19. 
# Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses hat der Vorsitzende des Genossenschafts- 
vorstands zunächst die Wahlumschläge zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen. 
Hiebei hat er oder ein anderes von ihm zu bestimmendes Vorstandsmitglied alsbald bei der 
Entnahme jedes einzelnen Stimmzettels auf diesen die in dem zugehörigen Wahlumschlag 
vermerkte Stimmenzahl in deutlicher Weise mit Tinte zu übertragen. 
2) Bei der Stimmzählung wird durch Zusammenrechnung derjenigen Stimmen, 
welche auf die sämtlichen Bewerber eines und desselben Wahlvorschlags gefallen sind, 
festgestellt, welche Zahl gültiger Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfällt. Hiebei werden 
Stimmen, die auf eine nicht wählbare Person (vergl. Art. 14 Abs. 2 des Ausführungs- 
gesetzes zur Reichsversicherungsordnung) lauten, mitgezählt. 
G) Im Falle der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge wird außerdem die Gesamtzahl 
der den Bewerbern der verbundenen Wahlvorschläge zugefallenen Stimmen erhoben. 
( ) Bewerber, die auf keinem der eingereichten Wahlvorschläge stehen, werden — jeder 
für sich — als besonderer Wahlvorschlag behandelt. 
8 20. 
() Die Mitgliederstellen werden unter die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der auf 
sie entfallenden Stimmenzahlen in folgender Weise verteilt. 
(2) Die den einzelnen Vorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden der Reihe nach 
durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt und es werden von den so gefundenen Zahlen so 
viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, als Mitglieder zu wählen 
sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Mitgliederstellen, als Höchstzahlen auf ihn ent— 
fallen.
	        
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