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(3) Wenn die letzte Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet
das Los darüber, welchem dieser Wahlvorschläge die noch zu vergebenden Stellen zu—
kommen.
(0 Sind verbundene Wahlvorschläge vorhanden, so findet zunächst eine Oberausteilung
und sodann für die verbundenen Vorschläge eine zweite Verteilung bezüglich der auf sie
zusammen entfallenden Stellen statt.
6) Bei der Oberausteilung werden die verbundenen Wahlvorschläge als ein Wahlvor-
schlag betrachtet und ihnen so viele Stellen zugewiesen, als der Gesamtzahl aller Stimmen,
welche die auf den verbundenen Vorschlägen enthaltenen Bewerber auf sich vereinigt
haben, entspricht.
(0) Ist so die Zahl der auf die verbundenen Vorschläge zusammen entfallenden Stellen
festgestellt, so erfolgt die zweite Verteilung nach demselben Verfahren wie die Oberaus-
teilung.
(0 Wenn ein Vorschlag weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen,
so gehen die überschüssigen Mitgliederstellen auf die Höchstzahlen der andern Wahlvor-
schläge über.
(8) Hiebei gehen die mit dem betreffenden Wahlvorschlag verbundenen Vorschläge den
übrigen vor.
8 21.
Für die Zuweisung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Mitgliederstellen an die
vorgeschlagenen Bewerber ist innerhalb des einzelnen Wahlvorschlags die Zahl der den
Bewerbern zugefallenen gültigen Stimmen in der Weise maßgebend, daß die höhere
Stimmenzahl den Vorzug vor der niedrigeren begründet. Bei Stimmengleichheit ent—
scheidet die Reihenfolge in dem Vorschlag.
§22.
Das Ergebnis der Wahl ist dem Oberversicherungsamt und den Versicherungsämtern
des Bezirks der Berufsgenossenschaft mitzuteilen und im Staats-Anzeiger bekanntzumachen.
Den Gewählten ist eine urkundliche Bescheinigung ihrer Wahl zuzustellen.