Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl. 
8 23. 
(0) Anfechtungen der Wahl sind binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung des 
Wahlergebnisses bei dem Genossenschaftsvorstand anzubringen. 
(2) Gegen die Entscheidung des Vorstands kann binnen zwei Wochen Beschwerde bei dem 
Oberversicherungsamt eingelegt werden, das endgültig entscheidet. 
8 24. 
(0) Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren 
verstoßen worden ist und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, 
daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflußt werden konnte. 
(2) Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
(8) Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die 
Wahl rechtswidrig (vergl. insbesondere 88 107, 109, 240, 339 des Strafgesetzbuchs) oder 
durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, 
daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
8 26. 
Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. 
Ersatz ausscheidender Mitglieder. 
8 26. 
(1) Wenn die Wahl einer Person ungültig ist oder wenn gewählte Personen die Wahl nicht 
annehmen oder im Laufe der Wahlzeit ausscheiden, so werden sie durch die demselben 
Wahlvorschlag angehörenden weiteren Bewerber in der nach § 21 sich ergebenden Reihen- 
folge ersetzt. 
(2) Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so werden in entsprechender. Weise und zwar in der 
Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen (§ 20) die andern Wahlvorschläge zum Ersatz heran- 
gezogen; hiebei gehen die mit dem erschöpften Wahlvorschlag verbundenen Vorschläge 
den übrigen vor.
	        
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