Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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; Beträgt nach dem Ergebnis der Wahl die Zahl der zur Verfügung stehenden Ersatz- 
männer nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren 
zur Gewinnung der erforderlichen weiteren Ersatzmänner einzuleiten. Hiebei gelten § 13 
Satz 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die zulässige Höchstzahl der zu benen- 
nenden Bewerber um die Zahl sowohl der Mitglieder als auch der bereits auf Grund der 
ersten Wahl zur Verfügung stehenden Ersatzmänner vermindert. Die letzteren gehen den 
auf Grund der neuen Wahl gewonnenen Ersatzmännern vor. 
(0) Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit (§ 16 der Reichsversicherungs- 
ordnung) nicht statt. 
() Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses sowie die Stimmzettel sind bis 
zum Ablauf der Wahlzeit sorgfältig aufzubewahren. 
Stuttgart, den 2. November 1912. 
Pischek. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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