Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche 
in Norwegen. Vom 8. November 1912. 
Die vom Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 24. Oktober 1912 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich von 1912 Nr. 51 S. 802) wird zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Stuttgart, den 8. November 1912. 
Pischek. von Marchtaler. 
Bekanntmachung. 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 11. April 1911 (Zentralblatt S. 170) 7) wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem praktischen Arzte P. A. Mellbye in Christiania für 
den Fall der Behinderung des Untersuchungsarztes Dr Unger Vetlesen daselbst auf Grund des 
§*42 Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden ist, Zeugnisse der im § 42 
Ziffer 1 a bis c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen 
auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Norwegen haben. 
Berlin, den 24. Oktober 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
6.) Reg. Bl. 1911 S. 73. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern. 
betreffend die Vornahme der Wahl der Abgeorducten der Landeswahlkreise. 
Vom 17. November 1912. 
Nachdem die allgemeinen Wahlen der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte 
am 16. ds. Ms. stattgefunden haben, wird bezüglich der Wahl der in § 133 Ziff. 3 der 
Verfassungsurkunde bezeichneten siebzehn Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise, 
von denen der erste den Neckarkreis und den Jagstkreis umfaßt und neun Abgeordnete 
wählt, der zweite den Schwarzwaldkreis und den Donaukreis umfaßt und acht Abgeordnete 
wählt, gemäß Art. 40 bis 44 des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 185) 
nachstehendes verfügt:
	        
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