Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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wachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch den 
Verkauf des Pakets nicht gedeckt wird. 
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 21. November 1912. 
Weizsäcker. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
detreffend das Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz. 
Vom 6. Dezember 1912. 
Die Maul= und Klauenseuche hat in der Schweiz neuerdings eine größere Ver- 
breitung gefunden. Es wird deshalb die Einfuhr und die Durchfuhr von Rindvieh 
und Ziegen nach und durch Württemberg aus der ganzen Schweiz auf Grund des 
§ 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) bis auf 
weiteres verboten. 
Dieses Verbot tritt sofort in Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 6. Dezember 1912. 
Pischek. 
  
tekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die zur Annahme von Medizinalpraktikanten ermächtigten Krankenhäuser und medizinisch- 
wisseuschaftlichen Justitute. Vom 6. Dezember 1912. 
Die in der Beilage zu Nr. 55 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 
1912 enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 15. November 1912 wird 
in nachstehendem veröffentlicht. 
Stuttgart, den 6. Dezember 1912. 
Pischek.
	        
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