Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Unter hohem Adel verstehen wir: 
a) die zur Zeit der Eheschließung innerhalb oder außerhalb Europas ein 
völkerrechtlich anerkanntes, selbständiges Staatswesen unter völkerrecht- 
licher Anerkennung regierenden, christlichen Häuser europäischer Herkunft, 
sowie 
diejenigen vormals souveränen Häuser dieser Art, die im Lauf des 
XIX. Jahrhunderts ihre Souveränität verloren haben; 
b) die vormals reichsständischen, jetzt standesherrlichen fürstlichen und gräf- 
lichen Häuser, denen nach Artikel XIV der Deutschen Bundesakte das 
Recht der Ebenbürtigkeit mit den regierenden Häusern anerkannt ist, 
sowie die diesen Familien bezüglich ihrer Familien= und Güter-Verhält- 
nisse durch Beschluß der vormaligen Bundesversammlung oder durch 
Landesgesetz gleichgestellten Häuser. 
II. mit einer Tochter der zum reichsritterschaftlichen Adel oder zum älteren, 
niederen, nicht reichsritterschaftlichen Adel gehörenden Häuser, sofern die 
Eltern der Braut zu Familien gehören, welche seit 200 Jahren adelig sind. 
B. Als standesgemäß soll auch eine Ehe gelten, welche mit einer ehelich geborenen 
Dame christlicher Abstammung von jüngerem Adel, jedoch unter ausdrücklicher 
schriftlicher Zustimmung des Hauptes sowie zwei Drittel aller Mitglieder des 
Familienrates des gräflichen Hauses geschlossen wird. 
C. Die einmal erfolgte Anerkennung der Standesmäßigkeit einer Ehe ist nach 
deren Vollziehung unwiderruflich, selbst wenn sich später ergeben sollte, daß 
die Anerkennung zu Unrecht erfolgt war. 
88 3 bis 5 
(enthalten nähere Vorschriften über den hausgesetzlichen Ehekonsens, die hausgesetzwidrige 
Ehe und die Ehepakten).
	        
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