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Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend das Treiben von Schafherden. Vom 16. Dezember 1912.
Zum Vollzug der Art. 26 bis 29 des Weidegesetzes vom 26. März 1873 (Reg. Bl.
S. 63) und des § 13 der zum Viehseuchengesetz erlassenen Ausführungsvorschriften des
Bundeerats vom 7. Dezember 1911 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25.Dezember
1911, Reichs-Gesetzbl. von 1912 S. 3) wird unter Aufhebung des § 24 der Verfügung
des Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1912, betreffend Ausführungsvorschriften zum
Viehseuchengesetz (Reg. Bl. S. 293), nachstehendes verfügt:
§ 1.
(1) Das Treiben von Wanderschafherden im Sinne der seuchenpolizeilichen Vorschriften
(§ 13 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetz), d. h. von
Schafherden, die zum Zwecke des Aufsuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken
getrieben werden, bedarf der Genehmigung der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirke das
Treiben beginnt.
(2) Die Genehmigung ist von dem Führer vor Beginn des Treibens unter Angabe des
Eigentümers und der Kopfzahl der Herde sowie des Triebwegs einzuholen. Sie darf
nur erteilt werden, wenn die Seuchenfreiheit der Wanderherde durch ein amtstierärztliches
Zeugnis bescheinigt ist, das nicht älter als 10 Tage ist. Die Genehmigung erlischt mit
Beendigung des Treibens. Sofern ein anderer Bundesstaat die Einholung einer neuen
Genehmigung beim Eintritt in sein Gebiet vorschreibt, erlischt die württembergische Ge-
nehmigung bei der Ankunft in der ersten Gemeinde des anderen Bundesstaates.
(3) Der Führer hat über den Triebweg, über Beginn und Ende des Treibens sowie über
den Bestand und über Zu- und Abgang der Herde Buch zu führen; er hat dieses Buch
(Kontrollbuch), in das die ortepolizeiliche Genehmigung und das amtstierärztliche Zeugnis
sowie gegen den Führer auf dem Triebweg etwa erkannte Strafen einzutragen sind, stets
bei sich zu führen.