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Ausmug aus dem Heidegeseh vom 26. Wärz 1873.
Art. 24 Satz 1: Das seither herkömmliche Weiderecht der Wanderschafherden ist aufgehoben.
Art. 25 Abs. 1: Die Anzahl der Stücke in den einzelnen Haufen der Wanderherden darf
300 Tiere nicht übersteigen.
Art. 28: Der Fubrer einer Wanderschafherde ist verbunden, seine Wanderurkunde auf Ver-
langen jedem Markungsinhaber, Feldschützen, Forstschutzdiener, Polizeidiener oder
Landsäger zur Einsichtnahme vorzuzeigen, welch' letztere ebenfalls das Recht und die
Pflicht haben, die Einhaltung der für das Wandern der Schafherden in gegen-
wärtigem Gesetz gegebenen Vorschriften zu kontrollieren und Verfehlungen anzu-
zeigen.
Art. 20: Ein Schäfer, welcher mit seiner Herde ohne eine Wanderurkunde betreten wird,
muß, bis er die Urkunde nachträglich beigebracht hat, seine Schafe im Stall erhalten,
auch die Kosten ihrer Beaufsichtigung tragen.
Art. 30: Wenn der Führer irgend einer Schafherde sein Vieh zur Nachtzeit treiben will,
so hat er zwei von ihm zu belohnende Begleiter mitzunehmen. Diese Begleiter sind
von dem Ortsvorsteher derjenigen Markung, in welche der Schäfer bei Sonnenunter-
gang eintritt, oder von welcher er vor Tagesanbruch auszieht, für die ganze bei Nacht
zurückzulegende Wegstrecke zu bestellen.
Art. 84: Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt auf fremden Grundstücken weidet, oder wer seinen Weidebezirk
überschreitet;
2. wer zu verbotenen Zeiten (Art. 11 und 24) oder in Ubertretung der in den Art.2,
3, 4, 5, 6, 7, 8 und 13 enthaltenen Bestimmungen weidet;
3. wer gegen die sonstigen in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen oder nach Maßgabe
desselben erlassenen Vorschriften oder einzelnen Anordnungen (Art. 25, 26, 27,
28, 30, 31, 33, 34 und 35) sich verfehlt.
Bei Verfehlungen gegen die Vorschrift des Art. 25 ist der Schäfer, welcher mit
einer Uberzahl von Schafen auf mehreren Markungen betreten wird, auf jeder
derselben strafbar.