Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Dr Fichtner erteilte Ermächtigung zur Ausstellung der im § 42 Ziffer 1 a bis c der Deutschen 
Wehrordnung bezeichneten Zeugnisse über die Tauglichkeit der militärpflichtigen Deutschen im 
Staate Mexiko ist erloschen. 
Berlin, den 26. November 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Banaußüge. Vom 18. Dezember 1912. 
Auf Grund des Art. 32 der Bauordnung vom 28. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 333) wird in 
Ergänzung des § 12 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 10. Mai 1911, 
betreffend den Schutz der Bauarbeiter (Reg. Bl. S. 149), unter Hinweisung auf § 367 
Nr. 14 des Strafgesetzbuchs und Art. 120 der Bauordnung nachstehendes verfügt. 
§ 1. 
Krane mit Ausleger und Aufzüge mit festgeführter Fahrbühne, welche bei Bau- 
arbeiten zur Hebung von Lasten mit mehr als 500 kg Gewicht verwendet werden, müssen 
von dem zuständigen Sachverständigen geprüft und als geeignete Hebezeuge im Sinne des 
§ 12 Abs. 1 der Verfügung vom 10. Mai 1911 anerkannt sein. 
§ 2. 
1) Bei der erstmaligen Aufstellung eines Krans mit Ausleger hat der Unternehmer, 
der den Kran benützen will, vor seiner Inbetriebsetzung eine Zeichnung und Berechnung 
sämtlicher wichtigen Konstruktionsteile einschließlich der Laufschienen, sowie den Nachweis 
der genügenden Standsicherheit des Krans in doppelter Ausfertigung dem Württem- 
bergischen Revisionsverein in Stuttgart vorzulegen. 
(2) Ein Sachverständiger dieses Vereins prüft hierauf den Kran an Ort und Stelle und 
erteilt, wenn keine Anstände mehr bestehen, dem Unternehmer eine Abnahmebescheinigung 
unter Rückgabe einer mit einem Vermerk über die erfolgte Abnahme versehenen Aus— 
fertigung der vorgelegten Zeichnung und Beschreibung.
	        
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