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3.
(1) Bei der erstmaligen Aufstellung eines Bauaufzugs mit festgeführter Fahrbühne hat
der Unternehmer, der den Aufzug benützen will, vor seiner Inbetriebsetzung dem Orts-
bautechniker oder, wenn die Gemeindebehörde zur Genehmigung der Bauausführung
nicht zuständig ist, dem Oberamtsbaumeister eine Beschreibung und Zeichnung des Aufzugs
in doppelter Ausfertigung vorzulegen, welche das Wesentliche über die Bauart des Fahr-
stuhls und der Aufzugsvorrichtung, die Aufstellung (Gerüst) und alle zur rechnerischen
Prüfung des Aufzugs erforderlichen Angaben enthalten müssen. Die Beschreibung hat
sich auf die Konstruktion und Tragfähigkeit der Winde zu erstrecken; ferner muß der Nachweis
der genügenden Festigkeit der für das Führungsgerüst und das Rollengerüst zur Ver-
wendung kommenden Holzbalken, sowie der Nachweis der mindestens fünffachen Sicherheit
der Ketten und Seile (vergl. § 22 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom
31. August 1910, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Fahrstühlen, Reg. Bl.
S. 139) erbracht werden.
(2) Der Ortsbautechniker oder der Oberamtsbaumeister hat nach Prüfung der Zeichnung
und Beschreibung den Aufzug an Ort und Stelle nach den Bestimmungen der Verfügung
vom 31. August 1910 zu untersuchen und dabei die unter B der angeschlossenen Anweisung
aufgeführten Punkte besonders zu beachten. Wenn auf Grund dieser Untersuchung
wesentliche Anstände nicht mehr zu erheben sind, hat der Ortsbautechniker dem Unternehmer
eine Abnahmebescheinigung unter Zurückgabe einer mit Prüfungsvermerk versehenen
Fertigung der vorgelegten Zeichnung und Beschreibung zu erteilen.
84.
Der Unternehmer hat die ihm ausgefolgte Abnahmebescheinigung (§ 2 Abs. 2 und § 3
Abs. 2) mit den zugehörigen Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen in Form
eines Heftes, das noch einige leere Blätter für weitere Bescheinigungen enthält (Revisions-
buch), bei der Baustelle, auf welcher der Kran oder der Aufzug benützt wird, zur Einsicht-
nahme für die mit der Beaufsichtigung der vorschriftsmäßigen Ausführung der Bauten
betrauten Personen (Art. 118 und 119 der Bauordnung) jederzeit bereit zu halten.
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