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das Kranseil dem in der Beschreibung angegebenen entspricht und sich in gutem Zu—
stande befindet;
die Bestimmungen von 512 Abs. 2 und 3 der Verfügung vom 10. Mai 1911 beachtet sind.
B. Bauaufzüge mit festgeführter Fahrbühne
sind außer nach & 12 Abs. 2 der Verfügung vom 10. Mai 1911 und den Vorschriften der Ver-
fsügung vom 31. August 1910 nach folgenden weiteren Bestimmungen zu prüfen:
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·
St!
Die Winden, insbesondere die der Abnützung und Beschädigung unterworfenen Teile
(Zahnräder, Bremsen usw.), müssen sich in gutem betriebsfähigem Zustand befinden.
Die vorhandenen Keile müssen gesichert oder wenigstens gut angezogen sein.
Das Tragseil muß in seinen Abmessungen mit den Angaben der Beschreibung über-
einstimmen und in gutem Zustand sich befinden. Seile, bei denen mehr als 10 0 der
Drähte gebrochen sind, sind unzulässig. Die Befestigung der beiden Seilenden muß
zuverlässig sein.
i. Die zum Fahrschacht führenden Umlenkrollen sowie das Rollengerüst müssen zuver-
lassig gelagert und befestigt sein.
Das Fördergerüst muß in den in der Beschreibung angegebenen Abmessungen erstellt
und genügend versteift sein. Die Stöße und Befestigungen müssen einwandfrei her-
gestellt sein.
Die Führungsschienen und Führungshölzer müssen reichlich bemessen und derart
erstellt sein, daß ihr Abstand auf die ganze Länge des Fahrschachtes annähernd derselbe
ist, und der Fahrstuhl die Führungsschienen nicht verlassen kann.
ʒ. Die Fahrbahn der Aufzüge ist derart zu umwehren, daß Menschen durch den Betrieb
des Fahrstuhls nicht zu Schaden kommen können. Als Umwehrungen genügen, falls
nur an dem Bau Beschäftigte an die Fahrbahn herangelangen können, gekreuzte
Bretter oder Schranken in Brüstungshöhe sowie Fußleisten.
An der untersten Ladestelle braucht während des Betriebes keine Schranke vorhanden
zu sein; an den übrigen Ladestellen ist je eine verschiebbare oder umlegbare Schranke
anzubringen.
. An jeder Ladeöffnung muß ein Schild vorhanden sein mit der Ausschrift:
„Vorsicht! Aufzug!
Tragkraft . . . . kg
Personenbeförderung verboten.“
Der Aufzug ist, sofern der Fahrkorb beim Beladen und Entladen ordnungsgemäß
betreten werden muß, mit einer zuverlässigen Fangvorrichtung zu versehen. Hievon