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steigt und die Bezahlung binnen eines Monats nach Übergabe der Rechnung er—
folgt.
3. Auf fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen, welche in fertiger Aufmachung
(Originalpackung) mit einem Aufschlag von 60 % auf den Einkaufspreis abgegeben
werden, einschließlich des Serum antidiphthericum, Serum antitetanicum und
des Tuberculinum findet ein Abzug vom Taxbetrag nicht statt.
Stuttgart, den 19. Dezember 1912.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1913. Vom 27. Dezember 1912.
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und des Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853,
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Bl.
S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abän-
derungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichs-
markrechnung (Reg. Bl. S. 164), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der
Brandversicherungshauptkasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren
angefallenen Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1913 in der Weise bestimmt,
daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die
Berechnung des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (Königliche Ver-
ordnung vom 14. März 1853, § 12), der Beitrag von Einhundert Mark Brand-
versicherungsanschlag
zu betragen hat.
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August
1913 an die Brandversicherungshauptkasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßbeit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen
zwölf Pfennig