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Fürsorgeerziehung Minderjähriger. Anderung des Fürsorgcerziehungsgesetzes (Art. 8 des
Gesetzes über die Berufsvormundschaft). 158. — Anderung der Vollzugsverfügung. 782.
Berichtigung. 912.
Fürstliches Gesamthaus Hohenlohe. Hauzgesetz. 567.
G.
Galizien. Gesundheitspolizeiliche Maßregeln im Falle der Beschäftigung österreichisch-polnischer
Wanderarbeiter. 100.
Gartenbauschule in Hohenheim. Einsetzung eines Beirats. 15.
Gebäudebrandschaden. Umlage für das Jahr 1913. 922.
(Gebühren. Gebührenfestsetzung für die Untersuchung ausländischer Weine. 72.
Verfügung über die Eichgebühren. 100.
Gebühren der Mitglieder der Prüfungskommissionen für den Hufbeschlag (§ 20 der
Vollzugsverfügung). 107.
Gebühren für tierärztliche Verrichtungen (Ausführungsvorschriften zum Viehseuchen-
gesetz). 293. v
Gebühren für eichamtliche Beglaubigungen und Prüfungen außerhalb des eichpflichtigen
Verkehrs. 622.
Gebühren für die Prüfung von Kranen und Bauaufzügen (§ 6 der Verfügung). 916.
(gefängnisse. Besichtigung durch den Oberamtsarzt (Oberamtsarztgesetz). 270.
(Gefangenentransport. Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 1840 über die Einlieferung
verurteilter Personen in die Strafanstalten durch unbewaffnete bürgerliche Begleiter, sowie
Anderung der Gefangenentransportordnung. 1.
(gemeinden. Berufsvormundschaft von Beamten. Gesetz. 158. — Vollzugsverfügung. 771.
Gesetz, betreffend die Eber- und Ziegenbockhaltung. 263.
Feuerpolizeiordnung. 592.
Genehmigung von Ortsbauplänen in Böckingen, Obertürkheim, Wildbad und Friedrichshafen.
Zuständigkeit. 119.
Gerichte. Errichtung von Gewerbegerichten. 3. 29.— Erweiterung des Bezirks eines solchen. 769.
Errichtung eines Kaufmannsgerichts. 14.
Errichtung einer dritten Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Stuttgart. 875.
Gerichtsarzt. Oberamtsarztgesetz (Art. 3). 270.
Gesundheitspflege (. Medizinalwesen. .
Gesundheitspolizei. Gesundheitspolizeiliche Maßregeln im Falle der Beschäftigung öster-
reichischpolnischer Wanderarbeiter. 100.
Oberamtsarztgesetz. 270.
Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz. 279. — Ausführungsvorschriften. 293.