Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Landtag. (Forts.) 
Wahl der Mitglieder des ritterschaftlichen Adels zur Ersten Kammer. 706. 
Vornahme der Wahl der Abgeordneten der Landeswahlkreise. 878. 
Einberufung der Ständeversammlung. 913. 
Landturm, Gesamtgemeinde Ilsfeld. Vereinigung mit den beiden Teilgemeinden Ilsfeld und 
Wüstenhausen zu einem Gemeindebezirk. 36. 
Landwirtschaft. Befähigung zur Anstellung als Landwirtschaftslehrer und Sachverständiger 
für das Gesamtgebiet der Landwirtschaft. 31. 
Vollzug des Gesetzes über das Hufbeschlaggewerbe. 107. 
Gesetz, betreffend die Eber= und Ziegenbockhaltung. 263. 
Festsetzung der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der landwirtschaftlichen 
Arbeiter. 904. 
S. a. Viehseuchen. 
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Ausführungsgesetz zur Reichs- 
versicherungsordnung. 245. — Vollzugsverfügung. 820. 
Wahlordnung für die Wahl der Genossenschaftsversammlung der landwirtschaftlichen 
Berufsgenossenschaften. 865. 
Landwirtschaftslehrer. Befähigung zur Anstellung. 31. 
Lehranstalten. Gesamtverzeichnis der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten. 637. 
Lehrer für Landwirtschaft (. Landwirtschaftslehrer. 
Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse 
der Volksschullehrer (Lehrergesetz). 235. 
Ordnungsstrafen gegen Volksschullehrer. 627. 
Text des Beamtengesetzes. 715. 
Abänderung einiger Vollzugsbestimmungen zum Volksschulgesetz. 769. 
Lehrergesetz. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer. 235. 
Lehrschmiede (. Hufbeschlaggewerbe. 
Licht. Feuerpolizeiordnung. 591. 592. 
Lieferungen in den Departements der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des 
Innern und der Finanzen. Vergebung. 37. 
Lotterieverhältnisse. Staatsvertrag zwischen Württemberg, Bayern und Baden einerseits 
und Preußen andererseits zur Regelung der Lotterieverhältnisse. 161. 
Erledigung der nach Art. 5 Abs. 1 des Lotterievertrags mit Preußen der Landesbehörde 
zukommenden Geschäfte. 221.
	        
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