Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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sowie den Gemahlinnen solcher Agnaten zur Pflicht (vergl. übrigens auch §§ 13 und 21)), 
für den Fall ihres Ablebens schriftlich zu Händen des Familienrates für ihre Kinder 
Vormünder zu benennen (§§ 1776, 1782 B.G.B.; vergl. § 11 dieses Hausgesetzes), 
und zwar möglichst mehrere Personen, derart, daß aus den Benannten, nach der Rang- 
ordnung ihrer Reihenfolge, je ein Vormund und Gegenvormund für ihre Kinder be- 
stellt werden kann. Der Benennung haben die betreffenden Eltern die Bestimmung 
ausdrücklich hinzuzufügen, daß die Vormundschaften nach den nachfolgend für die 
Glieder unseres Hauses festgesetzten Regeln zu führen sind. (§§ 14, 15 ff.) 
Diese Bestimmungen sind von den Eltern eigenhändig zu schreiben, zu datieren 
und zu unterfertigen. 
A. Die Vormundschaften in unserem Hause sind sämtlich befreite Vormundschaften 
im Sinne der §§ 1852 ff. B.G. B., so auch hinsichtlich der Hinterlegungen, der Rech- 
nungslegung, Kontrollen und Genehmigungen, auch den Gerichten gegenüber. 
B. Für jede Vormundschaft wird ein „Familienrat“, hier im Sinne des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs §§ 1858 ff.: 
„Vormundschafts-Familienrat" 
eingesetzt. Die betreffenden Eltern können (§8 1861, 1867, 1782 B.G.B.) schon im 
voraus Mitglieder des Vormundschafts-Familienrats berufen. Ist solches nicht ge- 
schehen, so wird der Familienrat des Abschnittes IX des Hausgesetzes gemäß § 1859 
B. G. B. bei Eintritt des Bedürfnisses bezügliche Anträge einbringen. 
Besteht bereits eine Vormundschaft innerhalb unseres Hauses, so bleibt auch für 
neu zu errichtende Vormundschaften derselbe Vormundschafts-Familienrat in Funktion. 
§ 27 H des Hausgesetzes findet betreffs des Verfahrens vor dem Vormundschafts- 
Familienrat entsprechende Anwendung. 
C. Der Gegenvormund wird stets Mitglied des Vormundschafts-Familienrats. 
Der Gegenvormund, allein in seiner Person, ersetzt, soweit die Gesetze es irgend zu- 
lassen, die Kontrollen und Genehmigungen hinsichtlich der Verfügungen des Vormundes. 
(§8 1809, 1811, 1852 B.G.B.) Insofern haben bei allen Vormundschaften in 
unserem Hause Vormund und Gegenvormund die Stellung mehrerer Vormünder, welche
	        
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