Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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A. Der Vormund übernimmt die Stellvertretung des Oberhauptes gemäß 8 10 
des Hausgesetzes. 
B. Der Vormund (Stellvertreter) soll die Befugnis haben, für die Dauer der 
Vormundschaft in einem geeigneten Gebäude auf den Haus= und Familien-Gütern 
Wohnung zu nehmen und das dort befindliche Mobiliar zu benutzen. 
Über das Honorar des Vormundes soll der Familienrat (des Abschnittes IX) 
Beschluß fassen. 
Dem Gegenvormunde sollen, so oft er behufs Kontrolle oder anderweiter Er- 
füllung seiner Pflichten und Obliegenheiten auf den Hausguts= oder Allod-Grundstücken 
anwesend ist, standesgemäßer Unterhalt und Quartier gewährt werden. 
Reisekosten und Auslagen werden beiden aus den Revenuen nach angemessenen, 
vom Familienrat (Abschnitt IX) bestimmten Sätzen vergütet werden. 
C. Der Vormund bedarf der schriftlichen, in jedem Einzelfall zu erteilenden Zu- 
stimmung des Gegenvormundes zu Veräußerungen von Teilen des Haus= und Familien- 
Gutes oder Allodvermögens des Mündels; zur Aufnahme von Schulden; zur An- 
stellung der mit einem Gehalt von jährlich mehr als 3000 aus gräflichen Kassen 
zu besoldenden Beamten, falls die Anstellung lebenslänglich oder für längere Dauer 
als fünf Jahre, erfolgen soll. 
Hat das wegen Minderjährigkeit bevormundete Oberhaupt das achtzehnte Lebens- 
jahr zurückgelegt, so müssen die Vormünder in jenen Fällen auch dessen Ansicht vor 
ihrer Entschließung einholen. 
Außerdem sind die Vormünder, gleich dem großjährigen Oberhaupt, an die in 
diesem Gesetze vorgeschriebenen agnatischen Konsense und Genehmigungen des Familien= 
rates gebunden. (§§ 26, 37.) 
D. Liegen die Voraussetzungen des § 11 vor, so kann auch die leibliche Mutter 
(— solange sie nicht wieder verheiratet ist, es sei denn, sie hätte ein anderes Glied 
un seres Hauses geheiratet —) die Funktionen des Vormundes oder Gegenvormundes 
erhalten. 
Die Funktionen des Beistandes im Sinne der §§ 1687 ff. B.G.B. liegen, wird
	        
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