Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Zu Art. 3. 
§ 12. 
#u) Zur Bestellung eines anderen Arztes als Gerichts-, Impf= oder Schularzt ist das 
Ministerium des Innern im Benehmen mit den sonst beteiligten Ministerien zuständig. 
2) An den staatlichen Seminaren und Konvikten, Erziehungs= und Waisenhäusern 
hat der Hausarzt die Stellung des Schularztes. 
6) Nicht im Hauptamt angestellte Arzte werden künftig als Schulärzte in der Regel nur 
zugelassen, wenn sie keine allgemeine ärztliche Praxis ausüben. Die Tätigkeit als Kranken- 
hausarzt gilt nicht als Ausübung einer allgemeinen ärztlichen Praxis im Sinne dieser 
Bestimmung. 
(4) Mit gerichtsärztlichen Gutachten sollen andere Ärzte als der zuständige Gerichtsarzt 
nur dann betraut werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (8 73 Abs. 2 StPO. 
und 8 404 Abs. 2 3PO.). 
O) Bei gerichtlichen Leichenöffnungen ist als zweiter Arzt in der Regel der ständige 
Stellvertreter des Oberamtsarzts zu berufen. Die Leichenöffnung selbst ist, wenn die 
beiden Arzte nicht etwas anderes vereinbart haben, Sache des zweiten Arztes. Sie ist an 
der Hand der vom Medizinalkollegium herausgegebenen Anleitung vorzunehmen. 
Zu Art. 5. 
§ 13. 
(C) Für die Ausübung der Schularzttätigkeit sind die Bestimmungen der Dienstanweisung 
für den Schularzt maßgebend. Gemeinden mit eigenen Schulärzten können mit Genehmi- 
gung der Oberschulbehörden weitergehende Bestimmungen treffen, insbesondere häufigere 
Schüleruntersuchungen vorschreiben. 
2) Über diejenigen im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder, welche wegen irgend eines 
Gebrechens nicht schulfähig sind, ist bis zum Beginn der erstmaligen Schüleruntersuchungen 
vom Ortsvorsteher im Benehmen mit dem zuständigen Ortsschulrat für jede bürgerliche 
u. Gemeinde ein Verzeichnis nach dem Muster der Anlage 1 anzulegen. Das Verzeichnis 
u ist vom Ortsvorsteher nach Anhörung des Ortsschulrats bezüglich etwaiger Zu= und Ab-
	        
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