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gänge jedes Jahr zu ergänzen. Die in das Verzeichnis eingetragenen Kinder müssen,
wofern sie nicht von der Verpflichtung zu persönlicher Vorstellung befreit sind (Art. 5
Abs. 5 des Gesetzes), dem Schularzt anläßlich der Untersuchung der Schulkinder jedes
Jahr von den Erziehungsberechtigten am Ort der Schüleruntersuchung vorgestellt werden.
Zu diesem Zweck sind die Verzeichnisse von den Ortsvorstehern rechtzeitig dem Schularzt
an den Ort der Untersuchung zu übersenden. Über den Befund der vorgestellten Kinder
ist vom Schularzt ein Eintrag in das Verzeichnis zu machen. Bei denjenigen Kindern,
die nach Ansicht des Schularztes wegen ihrer häuslichen Verhältnisse in einer Anstalt
untergebracht werden sollten oder bei welchen durch Unterbringung in einer geeigneten
Anstalt eine das spätere Fortkommen des Kindes erleichternde Ausbildung wahrscheinlich
erscheint, ist in dem Verzeichnis in der hiefür vorgesehenen Spalte unter Bezeichnung
der in Betracht kommenden Anstalt entsprechender Vorschlag zu machen. Die Verzeichnisse
sind vom Oberamt jedes Jahr auf einen bestimmten Zeitpunkt zur Einsicht einzufordern.
Bei denjenigen Kindern, bei denen eine Fürsorgemaßnahme angezeigt erscheint, hat das
Oberamt das Entsprechende in die Wege zu leiten.
Zu Art. 6.
§ 1.
Wenn ein Oberamtsarzt in seiner Eigenschaft als Bahn= oder Postarzt ein Gutachten
abgibt oder ein Zeugnis ausstellt, so sind für den Gebührenansatz nicht die Sätze der
Gebührenordnung für amtliche Verrichtungen, sondern die Vertragsbestimmungen maß-
gebend.
Zu Art. 7.
8 16.
0) Die Gemeinden haben bis auf weiteres für die Schüler der nachstehend erwähnten
Arten von Schulen einen Beitrag an die Staatskasse nicht zu leisten:
1. der staatlichen Seminare, Konvikte, Erziehungs- und Waisenhäuser;
2. der allgemeinen Fortbildungsschulen, Sonntagsschulen, gewerblichen Zeichen—
schulen und Frauenarbeitsschulen;
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