Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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waltung ist hievon zu benachrichtigen. Die Befugnis zur Bescheinigung über Post- 
anweisungen und Wertsendungen wird in der Kassenordnung für die Oberämter 
geregelt. 
4) § 17 erhält die Fassung: 
Die Dienst= und Hausordnung für die oberamtlichen Gefängnisse bestimmt, 
welche Gerätschaften im Gefängnis vorhanden sein müssen. 
Die Anschaffung und Instandhaltung der Gefängnisgerätschaften wird in der 
Kassenordnung für die Oberämter geregelt. 
5) In § 19 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen. 
6) § 23 erhält die Fassung: 
Die Haftvollstreckungskosten werden bei der oberamtlichen Kanzleikasse zur 
Zahlung angewiesen. 
Die nähere Regelung enthält die Kassenordnung für die Oberämter. 
7) § 24 erhält die Fassung: 
Die Verfahrens= und Strafvollstreckungskosten sind von dem Oberamt bei dem 
zum Ersatz Verpflichteten zum Einzug zu bringen. Die Erstattungsbeträge sowie 
der aus einer Beschäftigung der oberamtlichen Gefangenen etwa erzielte Über- 
schuß fließen in die oberamtliche Kanzleikasse. 
8) § 25, § 26 und § 27 fallen aus. 
9) § 31 wird aufgehoben. 
10) § 32 erhält die Fassung: 
Die in die Staatskasse fließenden Geldstrafen werden der oberamtlichen 
Kanzleikasse überwiesen. Das Nähere über den Einzug und die Verrechnung wird 
in der Kassenordnung für die Oberämter bestimmt. 
Geldstrafen und Verfahrenskosten, die im gewöhnlichen Einzugsverfahren nicht 
beigebracht werden können, sind einschließlich der Einzugs= und Vollstreckungs- 
kosten nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-recht- 
licher Ansprüche (Abschnitt III des Gesetzes vom 18. August 1879) beizutreiben.
	        
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