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11) § 33 erhält die Fassung:
Die in andere als die Staatskasse fließenden Geldstrafen sind ebenso ein-
zuziehen oderbeizutreiben, wie die in die Staatskasse fließenden Geldstrafen, und nach
Eingang an die bezugsberechtigte Kasse abzuliefern. Die näheren Bestimmungen
werden in der Kassenordnung für die Oberämter gegeben.
12) In § 34 fallen Abs. 1 und 2 weg.
13) In § 37 fallen am Schluß die Worte weg: „worüber auch im Geldstrafenverzeichnis
Vormerkung zu machen ist"“.
14) 8 38:
a) Der Abs. 2 erhält die Fassung:
Die eingezogenen Gegenstände sind, soweit sie der Staatskasse zufallen,
zu Gunsten der oberamtlichen Kanzleikasse zu verwerten. Das Nähere hierüber
wird in der Kassenordnung für die Oberämter bestimmt.
ßb) Angefügt wird als Abs. 3:
Ausgeschlossen von der Verwertung sind die an die Kriminalsammlung des
Landjägerkorps eingesandten und dort zurückbehaltenen Gegenstände (vergl.
die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 29. Januar 1908,
betreffend die Einrichtung einer Kriminalsammlung, Amtsbl. des Justizministe-
riums S. 11, Amtsbl. des Ministeriums des Innern S.37); ferner sind von der
Verwertungausgeschlossen alle Waffen. Diese sind, sofern sie nicht an die Kriminal-
sammlung abzuliefern sind, unter Mitteilung des Namens des früheren Besitzers,
an das Kommando der Forst= und Steuerwache in Stuttgart kostenfrei einzu-
senden. Die Ablieferung ist in den Strafakten zu vermerken, Empfangsbe-
scheinigungen über die Ablieferung sind diesen Akten beizufügen. Schädliche
oder gefährliche Gegenstände sind vor der Versendung oder Verwertung un-
schädlich zumachen und wenn dies nicht möglich ist, zu vernichten. Schießwaffen
sind zu entladen. Die Vernichtung ist in den Strafakten zu vermerken. Wird
die Aufnahme eines der Kriminalsammlung überwiesenen Gegenstands von
dieser abgelehnt, und ist er nicht alsdann an die Forst= und Steuerwache abzu-
liefern, so ist er, sofern er der Staatskasse zufällt, nachträglich zu verwerten.
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