Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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15) In 8 82 ist nach dem Wort „bezahlt“ ein Punkt zu setzen. Das weitere fällt weg. 
16) 8 84 erhält die Fassung: 
Die näheren Bestimmungen über die Ausbezahlung und Verrechnung der die 
Staatskasse treffenden Taggelder und Reisekosten der Mitglieder des Bezirksrats 
werden in der Kassenordung für die Oberämter getroffen. 
II. Mit Zustimmung des Justizministeriums die Berfügung der Ministerien der 
Justiz und des Innern vom 571 betreffend den Gefangenentransport 
von 1903 S. 111 
(Gefangenentransportordnung), Reg. Bl. von 1909 SC. 91. 
1) § 84 Abs. 2 erhält die Fassung: 
Die aus Mitteln des Ministeriums des Innern zu bestreitenden Kosten sind 
von den Oberämtern als Gefangenentransportkosten zur Zahlung anzuweisen. 
Die bei der Hafendirektion Friedrichshafen erwachsenden Kosten werden auf Vor- 
lage der Rechnungen von der Regierung des Donaukreises zur Zahlung angewiesen. 
2) Die §§ 109 bis 111 samt Uberschrift werden durch folgende Vorschriften ersetzt: 
!I)0. Anweisung und Verrechnung der Kosten. 
8 109. 
Die Stadtdirektion Stuttgart und die Oberämter weisen die bei ihnen und bei 
den Ortspolizeibehörden ihres Bezirks anfallenden Transportkosten bei der ober- 
amtlichen Kanzleikasse zur Ausbezahlung an. Die näheren Vorschriften werden 
in der Kassenordnung für die Oberämter erteilt. 
8 110. 
(0) Die bei der Hafendirektion Friedrichshafen anfallenden Traneportkosten 
werden von der Regierung des Donaukreises zur Zahlung angewiesen. 
G) Die Hafendirektion hat zu diesem Zweck ein Transportkostenverzeichnis nach 
Anlage 3 zu führen und monatlich abzuschließen. Beim Abschluß ist eine Nachweisung 
der Forderungsbeträge nach den einzelnen Forderungsberechtigten zu fertigen. 
(8) Das Verzeichnis samt Nachweisung ist auf den 8. jeden Monats der Kreis— 
regierung in Urschrift vorzulegen.
	        
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