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Die Kreisregierung weist die in dem Verzeichnis verrechneten Kosten sowie
die Kosten für Anschaffung von Formularen für die Verzeichnisse nach Prüfung zur
Zahlung unmittelbar auf die Ministerialkasse des Innern an.
111.
Diejenigen Kosten, welche dem Reich oder einem andern deutschen oder einem
ausländischen Staat zum Ersatz aufzurechnen oder welche zur Befriedigung von
Ersatzforderungen anderer Staaten aufzuwenden sind (zu vergl. die §§ 102 bis 108),
werden nicht von den Oberämtern zur Zahlung angewiesen und sind auch von der
Hafendirektion Friedrichshafen nicht in das Transportkostenverzeichnis aufzu-
nehmen, sondern in besonderem, im Anschluß an die Behandlung oder Erledigung
des betreffenden Falles vorzulegenden Verzeichnis der Kreisregierung nachzu-
weisen, die alsdann das weitere einzuleiten hat.
3) In dem der Gefangenentransportordnung als Anlage 3 beigegebenen Muster
eines Transportkostenverzeichnisses (S. 175 des Regierungsblatts von 1903)
treten folgende Anderungen ein:
a) auf der ersten Seite des Vordrucks sind am Kopfe die Worte „(K. Stadtdirektion
Stuttgart)“, „K. Oberamt“, „Gemeinde“ (samt Fußnote) und die Klammern
vor und hinter den Worten „K. Hafendirektion Friedrichshafen“ zu streichen,
statt der Worte „für die Monate“ ist zu setzen „für den Monat“;
b) in dem darauf folgenden Auszug aus der Gefangenentransportordnung sind
nur noch die 8§ 110 und 111 und zwar in der vorstehenden neuen Fassung ab-
zudrucken;
Zc) auf der dritten Seite sind in der Spalte 8 die Worte „Kosten von Ortspolizei-
behörden, welche kein Transportkostenverzeichnis führen — § 109 Abst. 2
daselbst —“ zu streichen.
III. Die Berfügung des Ministeriums des Innern vom 13. September 1911,
betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes (Reg.Bl. S. 561).
1) §1 erhält die Fassung:
Die Vorschriften über den Einzug und die Verrechnung der Sporteln und die