Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Die Stadtgemeinde Hall wird ermächtigt, zum Zweck der Zuleitung von Quell- 
wasser aus dem Dendelbachtal in ihr städtisches Wasserleitungsnetz die Erwerbung der 
nach dem Plan vom 16. August 1907 hiefür erforderlichen Rechte an Grundstücken 
auf Markung Rieden, Oberamt Hall, im Weg der Zwangsenteignung vorzunehmen. 
Im Enteignungsverfahren wird die Unternehmerin durch Stadtpflegebuchhalter 
Butz in Hall vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die K. Regierung des Jagstkreises bestellt. 
Gegeben Cap Martin, den 21. März 1913. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen- 
und Schulwesens und der Finanzen, 
betreffend die zu vorgängiger Beiratsanzeige nicht verpftichteten geamten. Vom 4. März 1913. 
Mit der im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs erteilten Genehmi- 
gung des Staatsministeriums vom 20. Februar 1913 wird unter Aufhebung der Verfügung 
der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen- 
und Schulwesens und der Finanzen, betreffend die zu vorgängiger Heiratsanzeige nicht 
verpflichteten Beamten und Bediensteten, vom 7. November 1889 (Reg. Bl. S. 316) 
auf Grund des Art. 7 Abs. 3 und des Art. 118 des Beamtengesetzes in der Fassung 
vom 1. Oktober 1912 (Reg. Bl. S. 715) nachstehendes verfügt. 
1. 
Der Verpflichtung zu vorgängiger Anzeige einer beabsichtigten Verehelichung bei 
der vorgesetzten Dienstbehörde unterliegen nicht: 
a) die in der Anlage aufgeführten etatmäßigen und nicht etatmäßigen Beamten; 
b) von den unter Art. 118 des Beamtengesetzes fallenden Personen weiterhin: 
wer lediglich ein Ehrenamt bekleidet,
	        
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